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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht eingeht. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht Vortrag der Kläger zur Prüfstandsbezogenheit einer Timerfunktion in einem Dieselfahrzeug übergangen hat, obwohl dieser für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs relevant ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |