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Der im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Zustimmungsvorbehalts erforderlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs voraus. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts (abstrakte Gefahr) genügt hingegen nicht. Die Unterschreitung der in der Bekanntmachung "Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18.10.2016, veröffentlicht in NfL 1-847-16, festgelegten Mindestabstände - 1.000 m zu festgelegten Flugverfahren; Radius von 2.000 m um Pflicht- und Bedarfsmeldepunkte - durch luftrechtlich relevante Bauwerke kann zwar Anlass für eine einzelfallbezogene Gefährdungsbeurteilung bieten; letztlich entscheidend für die Annahme einer konkreten Gefahr für den Luftverkehr sind aber - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben - die jeweiligen Einzelfallumstände, die von den Luftfahrtbehörden konkret darzulegen sind. (Leitsätze des Gerichts) |