|
1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht. (Leitsätze des Gerichts) |