Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.10.2024: Widerruf der Betrauung eines Kfz-Prüfingenieurs: Anwendbares Landesverwaltungsverfahrensrecht und Zuverlässigkeitsanforderungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 24.10.2024 - 6 L 958/24) hat entschieden:

   1. Der Widerruf der Betrauung eines Kfz-Prüfingenieurs durch die beliehene Überwachungsorganisation richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes, für das die Betrauung ausgesprochen worden ist. Das gilt auch für die Frage, ob ein Widerspruchsverfahren statthaft ist.

2. Die Zuverlässigkeitsanforderungen an einen beliehenen Prüfingenieur sind strenger als allgemein im Gewerberecht, weil der Prüfingenieur bei seiner Tätigkeit hoheitlich handelt.

3. Hat der Prüfingenieur in einer Vielzahl von Fällen trotz Rüge weiterhin Hauptuntersuchungen an Prüfstützpunkten durchgeführt, die von seiner Überwachungsorganisation nicht anerkannt sind, und hat er in den Prüfberichten falsche Angaben zum Prüfort gemacht, kann er unzuverlässig sein.

a) Die wahrheitsgemäße Dokumentation der Fahrzeuguntersuchungen, einschließlich des Prüfortes, gehört zu den Kernpflichten eines Prüfingenieurs.

b) Prüfingenieure müssen ihre Fahrzeuguntersuchungen grundsätzlich an den von ihrer Überwachungsorganisation anerkannten Untersuchungsstellen durchführen. Die Bedeutung des Prüfstützpunktes im System der Fahrzeuguntersuchungen ergibt sich aus den vielfältigen Anforderungen der Anlage VIIId zur StVZO.

c) Wegen ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten (Anlage VIIIb zur StVZO) ist zwingend erforderlich, dass die Überwachungsorganisation Kenntnis davon hat, wo die von ihr betrauten Prüfingenieure ihre Untersuchungen durchführen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


A. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt ihm am Rechtsschutzbedürfnis.

I. Zwar ist die in der Hauptsache erhobene Klage nicht (offensichtlich) verfristet, obwohl der Antragsteller die Klage gegen den Bescheid vom 00. November 2023 erst am 23. April 2024 erhoben hat. Denn maßgeblich ist nach Aktenlage nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern - allenfalls -

die hier gewahrte Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, weil die Rechtmittelbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn die Belehrung die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt oder wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft.

Die Belehrung im Widerrufsbescheid ist demnach unrichtig, weil sie den Hinweis enthält, der Antragsteller könne gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, obwohl ein Widerspruch - daraufhin auch tatsächlich am 00. Dezember 2023 eingelegt - hier unstatthaft ist.

Zwar hat Brandenburg, wo die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, keinen Gebrauch von der jedem Landesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit gemacht, das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder teilweise für entbehrlich zu erklären. Diese Möglichkeit hat Nordrhein-Westfalen aber mit § 110 JustG NRW genutzt. Der Vorbehalt in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO für Landesrecht gilt für alle Verwaltungsverfahren, für die das Land zuständig ist, gleichgültig ob es sich um den Vollzug von Bundes- oder Landesrecht handelt. Das Widerspruchsverfahren ist ungeachtet der Tatsache, dass es auch nach der bundesrechtlichen VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sein kann, Teil des Verwaltungsverfahrens und unterliegt damit der Gesetzgebungskompetenz des Landes, soweit Landesverwaltungsverfahrensrecht anwendbar ist.

Für den Widerruf der Betrauung durch die Antragsgegnerin gilt nordrhein-westfälisches Landes-Verwaltungsverfahrensrecht. Nach § 110 JustG NRW ist kein Widerspruch statthaft, sondern es musste sogleich Klage erhoben werden. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Widerruf ist Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO i.V.m. den Vorschriften zum Widerruf eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensrecht des Landes, dessen Behörde den Widerruf verfügt hat. Es gilt das Verwaltungsverfahrensrecht desjenigen Landes, für das die Überwachungsorganisation gehandelt hat. Damit ist das VwVfG NRW anwendbar, weil die Antragsgegnerin als in Nordrhein-Westfalen anerkannte Überwachungsorganisation den Antragsteller mit der Durchführung der Aufgaben eines Prüfingenieurs in diesem Land betraut hatte.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei in der Hauptsache erhobenen Klage auch nicht um eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO.

II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nach Aktenlage deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin ist und sich der Widerruf der Betrauung deshalb erledigt haben dürfte, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW.

Nach Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO darf die Überwachungsorganisation eine ihr angehörende Person mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen betrauen. Die Betrauung erfasst bereits begrifflich nur der Überwachungsorganisation angehörende Personen. Der betraute Prüfingenieur nimmt die hoheitlichen Befugnisse wahr, mit der die Überwachungsorganisation beliehen ist und führt sie im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durch (Nr. 6.1 der Anlage VIIIb zur StVZO). Gehört ein Prüfingenieur der Überwachungsorganisation nicht mehr an, geht die Betrauung daher ins Leere. Sie entfaltet keine Rechtwirkungen mehr und hat sich erledigt. Einem Widerruf kommt in einem solchen Fall lediglich klarstellende Bedeutung zu.

Konkret erledigt sich mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Prüfingenieurvertrages der Widerruf der Betrauung, sodass ein wirksamer Verwaltungsakt nicht mehr vorliegt bzw. nicht mehr aufgehoben werden kann.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Antragsgegnerin hat den mit dem Antragsteller geschlossenen Prüfingenieursvertrag sowie den mit der GbR geschlossenen Partnervertrag jeweils mit Schreiben vom 00. Dezember 2023 außerordentlich und fristlos gekündigt.

Der Partnervertrag zwischen der Antragsgegnerin und der GbR, deren Gesellschafter der Antragsteller war, ist unstreitig beendet worden. Der Antragsteller und Herr Z. hatten mit ihrer Unterschrift am 00. Dezember 2023 bestätigt, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Ferner hatten sie damit auch unterschrieben, dass sie mit der "Kündigung des Vertragsverhältnisses einverstanden" seien. Zwar hat der Antragsteller der Kündigung (des Partnervertrages) sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 00. Dezember 2023 widersprochen und die Antragsgegnerin aufgefordert, die Kündigung bis zum 00. Dezember 2023 bzw. sodann bis zum 00. Januar 2024 zurückzunehmen. Entgegen seiner Ankündigung hat er aber gerichtliche Hilfe - soweit vorgetragen bzw. ersichtlich - tatsächlich nicht in Anspruch genommen, nachdem die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nachgekommen war. Unabhängig davon geht aber auch der Antragsteller selbst ausweislich seiner Antragsbegründung davon aus, dass der Vertrag beendet worden ist - allein hierauf kommt es aber an. Er gibt insoweit zwar weiterhin an, die Kündigung nicht als rechtmäßig zu akzeptieren, erklärt aber selbst, der Partnervertrag habe "aufgehoben" werden müssen, weil Herr Z. seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin eingestellt habe und nunmehr für eine andere Überwachungsorganisation tätig sei. (Allein) dazu sei das Einverständnis erklärt worden.

Auch der Prüfingenieurvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin dürfte mit dem Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß beendet worden sein. Zwar hatte der Antragsteller den Erhalt nicht, wie im Kündigungsschreiben erbeten, mit seiner Unterschrift bestätigt. Er hat allerdings zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits, ausdrücklich bestritten, das Schreiben erhalten zu haben. Er behauptet insofern - erstmalig in der ergänzenden Antragsbegründung vom 00. Mai 2024 - pauschal, dass die ordnungsgemäße Zustellung durch die Antragsgegnerin "nicht glaubhaft gemacht" worden sei. Allerdings ist die Kündigung laut der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen und unterschriebenen Übergabeerklärung des Herrn C. vom 00. Dezember 2024 um 14:55 Uhr in den Hausbriefkasten des Antragstellers eingeworfen worden. Dem ist der Antragsteller nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen endet der Prüfingenieurvertrag nach dessen Ziffer 10.3. "ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald der zwischen FSP und FSP-Partner geschlossene […] Partnervertrag endet".

Da demnach sowohl Partner- als auch Prüfingenieurvertrag wirksam beendet worden sein dürften, ist der Antragsteller nicht (mehr) in die Organisationstruktur der Antragsgegnerin eingegliedert und steht in keinem Angehörigenverhältnis zu dieser mehr. Der Widerruf entfaltet nach summarischer Prüfung somit keine Rechtswirkungen mehr für den Antragsteller. Im Übrigen heißt es auch in Ziffer 10.6 des Prüfingenieurvertrages, mit dessen rechtlich wirksamer Beendigung "wird die Betrauung des FSP-Prüfingenieurs widerrufen". Sofern sich der Antragsteller insofern darauf beruft, nach Widerruf der Betrauung durch eine Prüfeinrichtung sei ihm faktisch auch eine Betrauung durch eine andere Prüfeinrichtung verwehrt, weil dies "ungeschriebenes Gesetz" zwischen den Prüfeinrichtungen sei, könnte dies allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er im Klageverfahren unter bestimmten Umständen möglich ist, kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht in Betracht.

B. Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet.

Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt.

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N., vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris, Rn. 3, vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris, Rn. 18 und vom 17. März 2009 - 20 B 299/09.AK -, n.v., B.A. S. 3.

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 00. November 2023 gerecht. Sie zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und warum ihrer Auffassung nach das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im konkreten Fall Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung eines besonderen, öffentlichen Interesses ausgeführt, dass die Prüftätigkeit des Antragstellers mit sofortiger Wirkung zu unterbinden sei, um sicherzustellen, dass keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnähmen und eine mögliche Gefahr für Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben ausgeschlossen sei. Das Interesse des Antragstellers bestehe aus der Mehrung und Sicherung seines Eigentums, der Ausübung seines Berufs und der Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes. Demgegenüber stehe u.a. der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Prüfingenieuren. Die Abwägung ergebe, dass zwar bedeutsame Rechtsgüter auf seiner Seite stünden, jedoch die gesetzeswidrige Prüftätigkeit immer mit Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern verbunden sei, so das in diesem Falle die Interessen des Antragstellers geringes Gewicht hätten und zurückstehen müssten. Ob diese Begründung inhaltlich zutrifft, ist für die Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO unerheblich.

II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Widerruf der Betrauung vom 00. November 2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

1. Der Widerruf ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung war der Widerruf zu dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.

a) Die Widerrufsverfügung vom 00. November 2023 ist nach Aktenlage in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

aa) Die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Widerruf der Betrauung folgt aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass für den Widerruf eines Verwaltungsakts die Behörde zuständig ist, die zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung für dessen Erlass sachlich zuständig wäre.

Diese Behörde ist nach Nr. 3 Anlage VIIIb zur StVZO die Antragsgegnerin als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation. Die Norm verdrängt als Spezialregelung die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 68 Abs. 1 StVZO.

bb) Beachtliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Gericht kann offenlassen, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller durch das "Kritikgespräch" am 00. Oktober 2023 bzw. durch die anschließende Gelegenheit zur Stellungnahme im Einklang mit § 28 Abs.1 VwVfG NRW angehört hat. Eine etwaige nicht hinreichende Anhörung wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung des Anhörungsgebots aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, die - wie hier - nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG NRW führt, unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung kann sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich - schriftlich oder mündlich - zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern und die Äußerungen von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen werden, ihre Entscheidung selbstkritisch zu überdenken.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat schon im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat in Reaktion auf seine Ausführungen in der Antragsbegründung(en) im Rahmen ihrer Antragserwiderung(en) deutlich gemacht, dass sie trotz dieser Einwände an ihrer Entscheidung festhält. Dessen ungeachtet steht zu erwarten, dass sie dies auch noch im Hauptsacheverfahren nachholt.

Schließlich wäre ein Anhörungsfehler hier voraussichtlich auch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie die angefochtene Ordnungsverfügung - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre,

OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 6 A 2689/10 -, juris Rn. 4, und vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16, juris Rn. 36.

Diese Alternativlosigkeit ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen gegeben.

Nach dieser Maßgabe liegt hier nach summarischer Prüfung ein Fall des § 46 VwVfG NRW vor. Denn selbst eine fehlerhafte Anhörung hätte schon im Hinblick darauf die Sachentscheidung nicht beeinflusst, dass bei der Widerrufsentscheidung für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt, wenn die Unzuverlässigkeit - wie hier, vgl. b) - feststeht,

und eingedenk dessen ein anderes Ergebnis nicht in Betracht kam.

Es ist ferner keine Widerrufsvoraussetzung, dass die Bezirksregierung E. als Anerkennungsbehörde ihre Zustimmung zur Betrauung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin widerrufen hat. Die Zustimmung der Anerkennungsbehörde ist in Nr. 3.7 der Anlage VIIIb zur StVZO als Entscheidung im Verhältnis zur Überwachungsorganisation ausgestaltet und beansprucht daher keine unmittelbare Rechtswirkung gegen den Prüfingenieur. Ein Zustimmungserfordernis zum Widerruf ergibt sich auch nicht aus Anlage VIIIb zur StVZO.

cc) Schließlich ist auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind nach Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Antragsgegnerin hat ihren Widerruf im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller eine große Anzahl von Fahrzeuguntersuchungen an nicht durch die Überwachungsorganisation freigegebenen Prüforten durchgeführt und Untersuchungsberichte systemisch auf einen Prüfstützpunkt der Überwachungsorganisation geschrieben bzw. abgerechnet habe, obwohl er bereits in der Vergangenheit wegen einer nicht-ordnungsgemäßen Dokumentation verwarnt worden sei. Diese Erwägungen sind in die Begründung eingestellt, was den Anforderungen des Gesetzes genügt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller ausführt, die Angaben zum Sachverhalt "nicht hinreichend konkretisiert" habe bzw. "die rechtlichen Ausführungen unbestimmt" seien. Soweit der Antragssteller ferner aus einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Ausführungen einen Begründungsmangel ableiten will, betrifft dies nicht die Vorgaben an die Begründung, sondern im Kern die materiell-rechtliche Frage, was die Antragsgegnerin inhaltlich hätte erwägen müssen.

b) Der Widerruf ist voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Betrauung eines Prüfingenieurs durch eine anerkannte Überwachungsorganisation ist ein Verwaltungsakt: Sie enthält die einseitige Verleihung hoheitlicher Befugnisse.

Widerrufsvoraussetzung ist der nachträgliche Eintritt einer Tatsache, aufgrund welcher die Überwachungsorganisation berechtigt wäre, den Ingenieur nicht mit ihren Prüfaufgaben zu betrauen. Gemäß Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO darf die Überwachungsbehörde ihr angehörende Personen mit der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) betrauen, wenn diese die in Nr. 3.1 bis 3.6b benannten Anforderungen erfüllen und wenn die zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat (Nr. 3.7). Die Widerrufsvoraussetzung der Unzuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff.

Steht die Unzuverlässigkeit fest, bleibt für Ermessenserwägungen der Behörde, wie ausgeführt, kein Raum.

Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, der sich die Kammer anschließt, ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Dieser Maßstab kann auf den Prüfingenieur übertragen werden: Unzuverlässig ist danach ein Prüfingenieur, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Prüfaufgaben künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird.

Bei den Kraftfahrzeughauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen im Sinne der Anlage VIIIb zur StVZO handelt es sich um staatliche Aufgaben der Gefahrenabwehr. Die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Zustand dient unmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und damit dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter. Die Betrauung eines Privaten mit der selbstständigen Durchführung dieser Aufgaben setzt voraus, dass die Person hinreichend sachverständig und zuverlässig ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Prüfplakette nur verkehrssicheren und die Abgaswerte einhaltenden Fahrzeugen zugeteilt wird (vgl. BT-Drs. 14/8766 S. 58). Eine Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, die Aufgaben eines Prüfingenieurs zuverlässig zu erfüllen, darf nicht betraut werden. Ergibt sich die fehlende Zuverlässigkeit erst nachträglich, ist die Betrauung zu widerrufen.

Anknüpfungspunkt für die hierzu erforderliche Prognose sind in der Vergangenheit eingetretene Tatsachen die den Schluss zulassen, dass der Betroffene auch in Zukunft eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nicht erwarten lässt.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von betrauten Prüfingenieuren sind im Vergleich zu anderen Gewerbetreibenden weiter erhöht. Zwar müssen auch andere Gewerbetreibende aufgrund von Spezialgesetzen oder nach allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen (vgl. § 35 Abs. 1 GewO) zuverlässig sein. Der betraute Prüfingenieur zeichnet sich aber dadurch aus, dass er - anders als der gewöhnliche Gewerbetreibende - mit der Ausübung von Hoheitsmacht beliehen ist. Er tritt dem Halter des zu prüfenden Fahrzeugs hoheitlich und nicht im privatrechtlichen Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Infolgedessen genießt der Prüfingenieur besonderes Vertrauen in die Pflichtgemäßheit seiner Tätigkeit. Als Kehrseite muss er einen strengeren Zuverlässigkeitsmaßstab an sich halten lassen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Kraftfahrzeughauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen im Sinne der Anlage VIIIb zur StVZO um staatliche Aufgaben der Gefahrenabwehr handelt.

Nach Nr. 3.3 der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen - Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb zur StVZO vom 5. Juni 2009 (VkBl S. 364), zuletzt geändert mit Schreiben des BMiVBS vom 28. März 2011 (VkBl S. 309) - ist die persönliche Zuverlässigkeit u.a. insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Betreffende vorsätzlich für seine Tätigkeit relevante Vorschriften, Richtlinien oder fachliche Weisungen des technischen Leiters missachtet, wiederholt amtliche Fahrzeuguntersuchungen nicht ordnungsgemäß durchführt, ohne dass dafür Kenntnismängel ursächlich sind, oder nicht unparteiisch/unabhängig handelt.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist aufgrund der festgestellten Umstände nach summarischer Prüfung die Prognose der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde die Aufgaben eines Prüfingenieurs künftig nicht ordnungsgemäß erfüllen, nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller technische Prüfungen in einer Vielzahl von Fällen mangelhaft - oder wie die Antragsgegnerin meint, gegebenenfalls zum Teil überhaupt nicht - durchgeführt hat. Ebenso bedarf die Frage, ob der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung verletzt hat, keiner Entscheidung.

Denn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers folgt bereits daraus, dass er voraussichtlich in seinen Prüfberichten und damit auch gegenüber der Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum andauernd bzw. wiederholt Falschangaben hinsichtlich des Prüfortes gemacht hat. Nach Aktenlage hat er in über 300 Fällen bewusst wahrheitswidrig Prüforte, insbesondere den der Werkstatt D. U. GmbH in E2. , angegeben, an denen er die Prüfungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Dass er in den Prüfberichten insofern falsche Tatsachen festgestellt hat, bestreitet der Antragsteller auch der Sache nach nicht. Soweit aus dem Protokoll des "Kritikgesprächs" am 00. Oktober 2023 und der darauffolgenden Stellungnahme des Antragstellers ersichtlich, räumt er dies vielmehr ausdrücklich ein und erklärt dies mit der "geringen Anzahl der Stützpunkte" der Antragsgegnerin und dem "Wettbewerbsdruck" sowie damit, dass er viele Kollegen anderer Überwachungsorganisationen kenne und deren Stützpunkte für ihn frei zugänglich seien.

Soweit der Antragsteller die Bedeutung der Falschangaben und des Prüfortes an sich in Abrede stellt und darauf verweist, dass bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit allein auf die - nicht zu beanstandende - Qualität seiner Prüfungen abgestellt werden dürfe, verkennt er zum einen, dass bei der anzustellenden Prognose jegliches - sogar in der privaten Sphäre spielendes - Verhalten in den Blick zu nehmen ist, sofern es Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet.

St. Rspr., vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 6 B 11/24 -, juris, Rn. 12 m.w.N.

Die ordnungsgemäße Angabe aller Umstände in den Prüfberichten bzw. wahrheitsgemäße Dokumentation seiner Prüfungen gehört überdies neben der tatsächlichen ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchungen zu den Kernpflichten eines jeden Prüfingenieurs. Die beharrliche Dokumentation falscher Prüforte steht in direktem Zusammenhang mit den Pflichten des betrauten Sachverständigen,

- die Hauptuntersuchungsberichte müssen nach Nr. 3.1.5.1.9 der Anlage VIII zur StVZO u.a. das Datum und den Ort der Durchführung bzw. nach Nr. 3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle enthalten -,

und rechtfertigt die von der Antragsgegnerin getroffene negative Prognose, zumal der Antragsteller nach Aktenlage bereits im Mai 2023 - kurz nach Beginn seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin - darauf hingewiesen worden war, dass er Prüfungen "ab jetzt" ausschließlich an den anerkannten Prüfstützpunkten der Antragsgegnerin durchzuführen habe (vgl. E-Mail-Verkehr aus Mai 2023 zu den erforderlichen Nachprüfungen). Trotz dieser - jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen - Rüge war eine Verhaltensänderung des Antragstellers offenbar nicht zu verzeichnen. Im Gegenteil hat der Antragsteller sein Verhalten in einer Vielzahl von Fällen (vgl. Auflistung seiner Prüfungen im September) fortgesetzt.

Sofern er insoweit lediglich darauf verweist, die Angabe des Prüfortes in den Untersuchungsberichten sei nicht von Bedeutung, habe er doch in den Berichten deutlich darauf hingewiesen, für die Antragsgegnerin tätig geworden zu sein, verkennt er nicht nur die Bedeutung der wahrheitsgemäßen Dokumentation seiner Tätigkeit, sondern auch die Bedeutung die Prüfstützpunktes im System der Fahrzeuguntersuchungen:

Nach Nr. 4.1 der Anlage VIII zur StVZO dürfen u.a. Hauptuntersuchungen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen u.a. der Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und zu prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Die Untersuchungsstellen - also auch Prüfstützpunkte (vgl. Nr. 2.2 der Anlage VIIId) -, die die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, gelten mit der Meldung zur Durchführung von u.a. Hauptuntersuchungen als anerkannt. An die Durchführung einer Hauptuntersuchung und diesem Zusammenhang auch an Prüfstützpunkte werden vielfältige Anforderungen gestellt (vgl. Nr. 2.2., 3.1 sowie Tabelle der Anlage VIIId). Nach Nr. 6.4 Satz 1 der Anlage VIIIb sind von den Überwachungsorganisationen mit den Inhabern der Prüfstützpunkte Verträge u.a. über die Gestattung von Hauptuntersuchungen und Abnahmen in den Prüfstützpunkten (einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal) abzuschließen. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde nach Satz 3 auf Verlangen vorzulegen. Nach Nr. 4.2 Satz 3 der Anlage VIII erfolgt die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nr. 2.2 der Anlage VIIId mindestens alle drei Jahre. Nach Nr. 4.3 der Anlage VIII führen die zuständigen Stellen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte.

Ferner gilt hinsichtlich der Aufsichts- und Kontrollpflichten: Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus (Nr. 9 der Anlage VIIIb). Der technische Leiter der Überwachungsorganisation hat nach Nr. 5 Satz 2 der Anlage VIIIb sicherzustellen, dass u.a. die Hauptuntersuchungen sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der u.a. Hauptuntersuchungen und Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter nach Satz 3 fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellung zum technischen Leiter kann nach Satz 5 widerrufen werden, wenn dieser die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Aufforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen.

Demnach ist aus Kontroll- bzw. Aufsichtsgründen zwingend erforderlich, dass die Antragsgegnerin Kenntnis davon hat, wo die von ihr betrauten Prüfingenieure ihre Untersuchungen durchführen. Ist ihr der tatsächliche Prüfort nicht bekannt, kann sie ihren Aufsichtspflichten der Prüftätigkeit nicht nachkommen. So kann sie etwa auch nicht überprüfen, ob die tatsächlich genutzten Prüfstützpunkte für die jeweilige konkrete Durchführung der Untersuchung geeignet sind, etwa ob die nötigen Prüfmittel vorhanden sind und eingesetzt werden. Dies hat sich hier auch konkret ausgewirkt, als die Antragsgegnerin offenbar in vier Fällen versucht hat, dem Antragsteller Testfahrzeuge vorzustellen, ihn aber an der von ihm als Prüfstützpunkt angegebenen Werkstatt jeweils nicht angetroffen hat. Unbeachtlich ist vor diesem Hintergrund der Einwand des Antragstellers, sämtliche Prüfungen an anderweitig, sprich von anderen Überwachungsorganisationen anerkannten Prüfstützpunkten durchgeführt zu haben.

Nach alledem hat der Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob es sich bei Untersuchungsberichten um öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO handelt -,

vgl. hierzu Vock, Die straßenverkehrsrechtliche Untersuchungspflicht gemäß § 29 StVZO, NZV 2018, 158, 161,

ein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Vertrauensgrundlage der Betrauung durch die Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt. Das Verhalten wiegt mit Blick auf den unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit sowie angesichts der erheblichen Folgen - der Erforderlichkeit umfangreicher und aufwändiger Nachprüfungen - schwer und liefert hinreichende Anhaltspunkte für ein künftig zu erwartendes Verhalten des Antragstellers.

Die angegriffene Entscheidung begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite nach Aktenlage keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen zutreffend sind. Denn ein Ermessensspielraum war ihr gerade nicht eröffnet. Ob die Betrauung des Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben widerrufen werden kann oder muss, unterliegt nicht der Privatautonomie oder Entscheidungsfreiheit der Überwachungsorganisation, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Kann ein Prüfingenieur nicht mehr als hinreichend zuverlässig zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben angesehen werden, ist seine Betrauung zu widerrufen. Für eine abweichende Ermessensbetätigung verbleibt im Hinblick auf die hochrangigen Rechtsgüter, deren Schutz das Zuverlässigkeitserfordernis bezweckt, kein Raum.

2. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betrauung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme gegeben. Die hohe Bedeutung der Hauptuntersuchungen und Abnahmen für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das gilt auch dann, wenn der Widerruf der Betrauung erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Antragsteller hat, durch den er erhebliche finanzielle und berufliche Nachteile erleidet. Auch solche weitreichenden Folgen können angesichts des von unzuverlässigen Prüfingenieuren ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben aber hingenommen werden.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Betrag von 15.000,- Euro in der Hauptsache angesetzt, der wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/6_L_958_24_Beschluss_20241024.html - DE:VGD:2024:1024.6L958.24.00

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