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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, wie eines Handwerkerparkausweises, steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Handeln kann sich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben, was allenfalls in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |