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1. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisten kann. 2. Eine solche Zwischenregelung kommt demnach insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung über den nicht offensichtlich aussichtlosen Eilantrag in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Das setzt voraus, dass diesem irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, ohne dass besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen dem überwiegen. 3. Die vom Antragsteller befürchteten schweren irreparablen Nachteile sind substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. 4. Umsatzeinbußen stellen für sich genommen grundsätzlich keinen derartigen schweren Nachteil dar, aufgrund dessen der Erlass einer Zwischenregelung geboten wäre, weil sie in der Regel erst dann zu einer Rechtsschutzvereitelung führen, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen. (Leitsätze des Gerichts) |