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Zur Frage der Teilbarkeit eines planfestgestellten Vorhabens und des Absehens von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei einer Planänderung (§ 76 Abs. 2 VwVfG NRW). Zur Eingruppierung einer Straße (hier: Kreisstraße) ist auf ihre Verkehrsbedeutung und ihre prägende Verkehrsfunktion im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes abzustellen. Zur Frage der Planrechtfertigung (insbesondere Aktualität eines Verkehrsgutachtens, Verhältnis eines Planfeststellungsbeschlusses zur Bauleitplanung). Zur Frage der Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots (insbesondere vergleichende Prüfung möglicher Varianten, Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs). (Leitsätze des Gerichts) |