Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 20.06.2023: Zum Anbauverbot an Bundesstraßen: Erschließungsfunktion trotz einzelner Grundstückszufahrten nicht gegeben




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 20.06.2023 - 2 K 2155/19) hat entschieden:

   Das einzelne an der Bundesstraße liegende Grundstück von der Bundesstraße angefahren werden können und durch diese tatsächlich erschlossen werden, genügt allein nicht, um die Verkehrsfunktion der Bundesstraße zu unterbrechen und eine Erschließungsfunktion anzunehmen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I. Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Insofern erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2019 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

1. Das Vorhaben verstößt gegen das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden: Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung Hochbauten des Absatzes 1 gleich.

Der Standort der geplanten Werbeanlage liegt in einer Entfernung von nur 12 Metern zum Fahrbahnrand außerhalb eines zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teils einer Ortsdurchfahrt der B 00, sodass dem Bauvorhaben § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG entgegensteht.

Eine Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG).

Zwar spricht vorliegend viel dafür, dass es sich bei dem für den Vorhabenstandort maßgeblichen Streckenabschnitt der B 00 ausgehend von dem Kreisverkehr im Westen bis zu der Abzweigung der L 000 im Osten von P. um eine geschlossene Ortslage handelt. Dies kann jedoch dahinstehen, da die B 00 in diesem Bereich jedenfalls nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStG bestimmt ist.

Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In deren Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder durch andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten.

Entscheidend für die Funktion der Bundesstraße sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Frage, ob die vorhandene Straße den bebauten Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk.

Von der Bundesstraße nicht getrennte Geh- und Radwege legen die Erschließungsfunktion nahe.

Die B 00 ist nach diesen Maßstäben in dem maßgeblichen Bereich nicht zur Erschließung der an ihr gelegenen un-/ bebauten Grundstücke bestimmt, sondern es steht weiterhin ihre Verkehrsfunktion im Vordergrund.

Der Streckenabschnitt vermittelt aus Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers trotz der anliegenden Bebauung den Eindruck einer "freien Fahrt". Die nördlich angrenzende Bebauung wird überwiegend durch die rückwärtigen Ortsstraßen und nicht über die B 00 erschlossen. Diese Bebauung nördlich der B 00 wird durch einen ausladenden Grünstreifen, der teilweise mit Bäumen bepflanzt ist, und einen separaten Fuß- und Fahrradweg deutlich von der Fernstraße separiert. Dieser Eindruck von "freier Fahrt" wird dadurch noch verstärkt, dass die Fahrbahn durchgängig von Leitpfosten gesäumt wird.

Zwar können die südlich der B 00 gelegenen Grundstücke, ebenso wie einzelne nördlich gelegene Grundstücke - darunter das Vorhabengrundstück - von der Bundesstraße aus angefahren werden, sodass deren tatsächliche Erschließung durch die Bundesstraße erfolgt. Das genügt indes nicht, um die Verkehrsfunktion der B 00 zu unterbrechen und eine Erschließungsfunktion in diesem Bereich anzunehmen.

Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion außerhalb einer Festsetzung nach § 9 Abs. 7 FStrG nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden. Erst wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen.

Bei der südlich des B 00 gelegenen Bebauung handelt es sich überwiegend um (ehemalige) Hofstellen. Durch diese schon lange vorhandene Bebauung kann der B 00 die Erschließungsfunktion nicht aufgedrängt werden. Aus dem Umstand, dass die anliegenden südlichen Grundstücke auf die Erschließung durch die Bundesstraße angewiesen sind, folgt rechtlich nicht umgekehrt, dass die Bundesstraße gleichzeitig die planerische Aufgabe besitzt, die ihr "anliegenden Grundstücke" auch zu erschließen.

Gleiches gilt für die Erschließung der Tankstellen. Diese sind zwar auf die vorhandene Erschließung über die Bundesstraße gerade angewiesen, zugleich jedoch an Fernstraßen derart üblich, dass sei dem Verkehrsteilnehmer keine Einschränkung der Verkehrsfunktion vermitteln. Der Grund des Anbauverbotes - die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - entfällt hierdurch nicht.

Dass die Erschließung der vorgenannten Grundstücke nicht den Gesamteindruck einer freien Fahrt vermindert und die B 00 in dem maßgeblichen Bereich weiterhin auf das zügige Fortkommen angelegt ist, wird auch durch ihren Ausbauzustand bestätigt. Die Fahrstreifen sind einspurig ausgebaut und durch einen Mittelstreifen getrennt. Im nördlichen Bereich ist die Bebauung - wie bereits ausgeführt - deutlich von der Straße abgerückt. Auch die südlich gelegene Bebauung ist jedenfalls durch einen schmalen Grünstreifen von der Straße getrennt. Der zügige Verkehr wird in diesem Bereich auch im Übrigen nicht wesentlich gehindert. Ampelanlagen oder Kreuzungen sind nicht vorhanden. Der westlich gelegene Kreisverkehr dient ebenfalls einer zügigen Verkehrsabwicklung und dem Eindruck einer "freien Strecke". In Richtung H. besteht ununterbrochen die Möglichkeit zur freien Fahrt.

2. Der Beigeladene hat auch keine Ausnahme von dem Anbauverbot erteilt. Ob ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG besteht, bedarf keiner Prüfung. Insoweit wurde seitens der Klägerin weder ein Antrag auf Erteilung der Ausnahme gestellt, noch ist der Beklagte für die Erteilung der Ausnahme zuständig. Diese ist vielmehr selbstständig bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu erwirken (§ 74 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW).

3. Aufgrund des Verstoßes gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 9 FStrG kann dahinstehen, ob die geplante Werbeanlage darüber hinaus gegen weitere Vorschriften verstößt, wie die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs (vgl. §§ 16 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und das Verunstaltungsverbot (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Ebenso kann dahinstehen, ob die Gestaltungssatzung der Gemeinde P. wirksam ist und ob das Vorhaben gegen diese verstößt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2023/2_K_2155_19_Urteil_20230620.html - DE:VGMS:2023:0620.2K2155.19.00

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