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1. Die Zustimmung zur Verlegung einer Telekommunikationslinie nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 kann nicht mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, die personenbezogene Anforderungen an die Fachkunde der mit der Verlegung beauftragten Unternehmen aufstellt. 2. Nebenbestimmungen nach § 68 Abs. 3 Satz 8 und 9 TKG 2004 dürfen nicht darauf gerichtet sein, die rechtliche Verantwortung des Nutzungsberechtigten abweichend vom gesetzlichen Regelungssystem auszugestalten und zu erweitern. 3. Die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 geschuldete Instandsetzung des Verkehrswegs umfasst nur die Wiederherstellung des vorherigen, vor Beginn der Arbeiten bestehenden Zustands. (Leitsätze des Gerichts) |