|
1. Ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt nicht voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Planfeststellung Eigentümer des lärmbetroffenen Grundstücks gewesen ist. Die Frage, ob ein solcher Schutzanspruch besteht, betrifft das zu schützende Objekt und nicht die Frage, in wessen Eigentum sich das Grundstück sowie ein darauf befindliches oder verfestigt geplantes Schutzobjekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses befand. 2. Allein die subjektive Wahrnehmung eines Betroffenen im Hinblick auf eine erhebliche Verkehrszunahme und eines darauf basierenden Anstiegs der Lärmwerte auf seinem Grundstück können (noch) nicht dazu führen, dass sich ihm ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen seien so erheblich, dass sie einen Antrag auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW rechtfertigen könnten. 3. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Eine Lärmzunahme ist erheblich, wenn der nach der ursprünglichen Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Der Senat geht in Änderung seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwelle für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei nicht mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt. 4. Zum fehlenden Anspruch nachträglichen aktiven Lärmschutzes für ein Wohngebäude, dessen Innenwohnbereich bereits durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt ist, und insbesondere auch zur Untunlichkeit einer Lärmschutzwand, die mangels weiterer Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld nur dem Schutz eines einzelnen Grundstücks und dessen Außenwohnbereichs diente. 5. Zum Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW für nachteiligen Wirkungen auf einen Außenwohnbereich. (Leitsätze des Gerichts) |