Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 19.04.2023: Zum Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz und Entschädigung nach § 75 Abs. 2 VwVfG NRW bei Eigentümerwechsel und Lärmzunahme




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 19.04.2023 - 11 A 1227/17) hat entschieden:

   1. Ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt nicht voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Planfeststellung Eigentümer des lärmbetroffenen Grundstücks gewesen ist. Die Frage, ob ein solcher Schutzanspruch besteht, betrifft das zu schützende Objekt und nicht die Frage, in wessen Eigentum sich das Grundstück sowie ein darauf befindliches oder verfestigt geplantes Schutzobjekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses befand.

2. Allein die subjektive Wahrnehmung eines Betroffenen im Hinblick auf eine erhebliche Verkehrszunahme und eines darauf basierenden Anstiegs der Lärmwerte auf seinem Grundstück können (noch) nicht dazu führen, dass sich ihm ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen seien so erheblich, dass sie einen Antrag auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW rechtfertigen könnten.

3. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Eine Lärmzunahme ist erheblich, wenn der nach der ursprünglichen Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Der Senat geht in Änderung seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwelle für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei nicht mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt.

4. Zum fehlenden Anspruch nachträglichen aktiven Lärmschutzes für ein Wohngebäude, dessen Innenwohnbereich bereits durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt ist, und insbesondere auch zur Untunlichkeit einer Lärmschutzwand, die mangels weiterer Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld nur dem Schutz eines einzelnen Grundstücks und dessen Außenwohnbereichs diente.

5. Zum Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW für nachteiligen Wirkungen auf einen Außenwohnbereich.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 1982 zu ergänzen und der Beigeladenen aufzuerlegen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene nachteilige Wirkungen auf seinen Außenwohnbereich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu 1/10; von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte sowie die Beigeladene die des Klägers jeweils zu 1/10 und der Kläger die des Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils zu 4/5, im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der auf Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand im Wege der Planergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 1982 gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg (dazu A.); der auf Verpflichtung gerichtete Hilfsantrag, diesen Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, der Beigeladenen aufzuerlegen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene nachteilige Wirkungen zu gewähren, hat nur im Hinblick auf den Außenwohnbereich Erfolg (dazu B.).

A. Die Berufung ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem beklagten Land, der Beigeladenen durch ergänzenden Beschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 1982 die nachträgliche Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen der A 31 und seinem Grundstück aufzugeben.

Als Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren des Klägers kommt § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in Betracht. Danach kann der Betroffene, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW).

I. Der Anspruch scheitert zunächst weder daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen ist (dazu 1.) noch wegen der von seiner Mutter 1993 mit der Bundesstraßenverwaltung geschlossenen Abfindungsregelung (dazu 2.) noch an der Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW (dazu 3.).

1. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks I.-straße 000 gewesen ist.

a. Nach der vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nachträglicher Schutzanspruch für solche baulichen Anlagen nicht gegeben, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weder vorhanden noch planerisch hinreichend verfestigt gewesen sind. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen Lärm gemäß § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV, über den im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden sei, setze eine zumindest planerisch bereits konkretisierte Anlage voraus.

Soweit das Verwaltungsgericht hieraus folgert, ein solcher Anspruch bestehe (erst recht) nicht für einen Anspruchsteller, der - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht Eigentümer des lärmbetroffenen Grundstücks gewesen sei, da er sich ‑ wie im Fall einer nachträglichen Bebauung eines lärmbelasteten Grundstücks - in Kenntnis des Vorhandenseins der lärmverursachenden Anlage in der Umgebung dafür entschieden habe, dort seinen Wohnsitz zu nehmen, er sich also aus eigener Entscheidung gleichsam in die "immissionsbelastete Situation" hineinbegeben habe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss lediglich "baureifer" Grundstücke ist anlagen- und nicht personenbezogen zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass sich die zur Bestimmung eines Anspruchs auf aktiven Lärmschutz erforderliche Berechnung nach § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV verlässlich nur durchführen lasse, wenn das Schutzobjekt nach Lage, Höhe, Raumaufteilung und Position der Fenster feststehe; ohne eine zumindest verfestigte Objektplanung fehle es hingegen an den erforderlichen Ausgangsdaten, anhand deren Notwendigkeit und Dimensionierung aktiven Lärmschutzes ermittelt werden könnten.

Diese Erwägungen betreffen allein das zu schützende Objekt selbst und nicht die Frage, in wessen Eigentum sich das Grundstück sowie ein darauf befindliches oder verfestigt geplantes Schutzobjekt (zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) befindet; ein späterer Eigentümerwechsel eines solchen Grundstücks - wie im Falle des Klägers - lässt diese vom Bundesverwaltungsgericht als anspruchsbestimmend benannten Faktoren indessen unberührt.

b. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen auch dann gegeben, wenn ein Erwerber die "immissionsbelastete Situation" des Grundstücks kannte und bewusst in Kauf genommen hat. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 BImSchG entschieden, anspruchsberechtigt sei der (jeweilige) Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage, auch und gerade um diesem einen Anreiz zur Durchführung von Schutzmaßnahmen zu geben und dadurch die Umweltbedingungen für die Menschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern. Dieser Anreiz gelte selbstredend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42 Abs. 1 BImSchG von Immissionen betroffenen baulichen Anlage, ganz gleich, auf welchem Weg der Erwerb stattgefunden habe. Er bestehe objektbezogen, nicht bezogen auf eine bestimmte Person als Eigentümer.

Diese Überlegungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auf den hier streitigen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW übertragen. Ein anderes Verständnis höhlte im Übrigen die Frist des § 75 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz VwVfG NRW aus, nach welchem Anträge auf nachträglichen Lärmschutz (erst) ausgeschlossen sind, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Denn in vielen Fällen dürfte eine Anlage nicht 30 Jahre und mehr im Eigentum derselben Person verbleiben.

c. Unabhängig davon hat der Kläger bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits in dem erst später in seinem Eigentum stehenden Haus seiner Eltern gelebt und ist daher ‑ wenn auch nicht als Eigentümer - schon zu diesem Zeitpunkt von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen gewesen.

2. Auch die zwischen der Bundesstraßenverwaltung und seiner Mutter geschlossene Abfindungsregelung in § 6 der "Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen für passiven Lärmschutz" aus Januar/Februar 1993 steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Aus der Abfindungsvereinbarung ergibt sich nicht, dass diese auch Ansprüche auf weitergehende (aktive) Lärmschutzmaßnahmen wegen nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen erfassen sollte. Bei der Vereinbarung handelt es sich lediglich um die - abschließende - Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs für die planfestgestellten passiven Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits absehbarer Immissionen. Nur insoweit hat sich die Mutter des Klägers in § 6 der Vereinbarung für endgültig abgefunden erklärt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Titel der Vereinbarung und der Vorbemerkung, in der nur von Erstattungsansprüchen für passive Lärmschutzmaßnahmen zur Verringerung der Immissionen, die von der Straße auf das im Eigentum der Entschädigungsberechtigten stehende Gebäude einwirkten, die Rede ist. Auch im Planfeststellungsbeschluss, der Grundlage für die Vereinbarung gewesen ist, ist unter Ziffer 4.3 nur die Rede von "auf das Gebäude einwirkende Immissionen". Im Übrigen haben die damaligen Vertragsparteien denklogisch lediglich Entschädigungsansprüche für bereits absehbare Lärmauswirkungen zum Vertragsgegenstand machen können, da nur solche von dem damaligen Planfeststellungsbeschluss planerisch erfasst werden konnten. Ansprüche auf weitere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsansprüche wegen nicht voraussehbarer Auswirkungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW konnten dagegen allein schon wegen ihrer Unvorhersehbarkeit vom Planfeststellungsbeschluss und darauf folgend der Vereinbarung nicht erfasst werden.

3. Schließlich scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nicht an der Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW. Danach sind Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG NRW geltend gemacht werden, nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat.

a. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn sich dem Betroffenen ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, dass die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen solchen Antrag zu tragen geeignet sind. Dies wird nicht schon bei einem bloßen Gefühl, dass der Lärm inzwischen "erheblich" geworden sei, zu bejahen sein. Vielmehr muss der Betroffene in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen, was einschließt, dass ihm z. B. entsprechendes Zahlenmaterial über das Verkehrsaufkommen und/oder (darauf beruhende) Lärmberechnungen zur Verfügung stehen.

b. Ausgehend hiervon begann die Dreijahresfirst des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW frühestens im Jahr 2012 zu laufen; diese Frist hat der Kläger mit seinem Antrag auf Planergänzung vom 30. Juli 2013 eingehalten.

aa. Allein die subjektive Wahrnehmung des Klägers im Hinblick auf eine erhebliche Verkehrszunahme und eines darauf basierenden Anstiegs der Lärmwerte auf seinem Grundstück konnte - worauf der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des Fristbeginns abgestellt haben - nicht dazu führen, dass sich ihm ein hinreichend sicherer Grund für die Annahme geboten hätte, die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen seien so erheblich, dass sie einen Antrag auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW hätten rechtfertigen können.

bb. Vielmehr hatte der Kläger frühestens mit Erhalt des Schreibens des Landesbetriebs vom 25. September 2012 die notwendige Kenntnis von den nachträglich eingetretenen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens. Erst mit diesem Schreiben wurden ihm die Ergebnisse einer für sein Grundstück durchgeführten (aktuellen) Lärmberechnung aus dem Jahr 2012 übersandt, sodass ihm erst zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Beweismittel zur Verfügung standen, um prüfen und auch belegen zu können, dass es im Vergleich zu der ursprünglichen Planfeststellung zu rechtserheblichen nachteiligen Änderungen gekommen ist. Abgesehen davon erhielt der Kläger den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 1982, die "Erläuterungen zur Schalltechnischen Berechnung vom 31. Oktober 1977" und die zeichnerische Darstellung zur lärmtechnischen Untersuchung von Oktober 1977 noch später, nämlich im Februar 2013, und auch erst nachdem er zuvor mehrfach vergeblich um Akteneinsicht ersucht hatte. Letztendlich ermöglichte ihm erst dieses Zusammenspiel der Unterlagen die abschließende Prüfung, ob die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen (über seine subjektiven Empfindungen hinaus) so erheblich sein könnten, dass sie einen Antrag auf nachträglichen Lärmschutz zu tragen geeignet wären.

II. Dem Kläger steht indessen kein Anspruch gegen den Beklagten auf Verpflichtung der Beigeladenen zur nachträglichen Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen seinem Grundstück und der A 31 zu.

1. Der Kläger erfüllt zunächst die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW insoweit, als nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Beeinträchtigungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW eingetreten sind. Denn es ist zu einer rechtserheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Klägers gekommen.

a. Der Planergänzungsanspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW betrifft nur den Schutz gegen solche Beeinträchtigungen, die Folge des planfestgestellten Vorhabens sind, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aber nicht voraussehbar waren. Voraussehbar sind solche Wirkungen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lässt. Vom Anwendungsbereich des Planergänzungsanspruchs erfasst sind damit nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten. Voraussehbare Wirkungen müssen dagegen im Rahmen der Abwägung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) bewältigt werden und fallen in den Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen hat, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen kann daher nicht auf solche Wirkungen gestützt werden, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren; deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z. B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat. Dann hätte es den Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz ihrer Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen.

Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt, diese also eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Der Straßenbaulastträger muss nicht schon auf jede geringfügige Erhöhung der (Lärm‑)Wirkungen mit möglicherweise kostspieligen und schwierigen Nachbesserungen reagieren, zumal jeder Prognose eine gewisse Unsicherheitsmarge innewohnt. Der Betroffene muss vielmehr zusätzlichen Immissionen ausgesetzt sein, die ihrerseits als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Die Erheblichkeitsschwelle ist in Anlehnung an die vom Verordnungsgeber in der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2020, BGBl. I S. 2334 (im Folgenden: Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) getroffenen Wertung bei 3 dB(A) zu veranschlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der 16. BImSchV). Erforderlich ist also, dass der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird.

Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 zweiter Halbsatz der 16. BImSchV). Diese Zumutbarkeitsschwelle beginnt nach der (früheren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts,

teilweise werden (bzw. wurden) aber für Kern-, Dorf- und Mischgebiete auch höhere Werte von 72 dB(A) tags/62 dB(A) nachts für zulässig gehalten.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle aber mit Blick auf Eigentums- und vorsorgenden Gesundheitsschutz und der im Jahr 2010 im Rahmen des "Nationalen Verkehrslärmschutzpakets II" erfolgten Absenkung der Immissionsgrenz- bzw. Auslösewerte um 3 dB(A),

vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 (1430) = juris, Rn. 86 f., m. w. N.,

in allgemeinen Wohngebieten bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts und in Kern-, Dorf- und Mischgebieten bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts anzusetzen sein.

Mit einer nicht prognostizierten Lärmerhöhung auf derart hohe Werte müssen die Beteiligten verständigerweise schon deshalb nicht rechnen, weil der Staat durch die in den Grundrechten der Lärmbetroffenen begründete Schutzpflicht zur Vorsorge gegen eine Überschreitung dieser Schwelle verpflichtet war und ist. Entsprechendes gilt für die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung, für die Innenraumpegel entscheidend sind; danach sollten Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden.

Nach Auffassung des 7. Senats des erkennenden Gerichts hat der Plangeber dann, wenn in einem konkreten Planungsfall eine Lärmbelastung bereits oberhalb des gesundheitsgefährdenden Bereichs liegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren bei jeder weiteren Erhöhung abwägend zu prüfen, ob die Erhöhung überhaupt noch hingenommen werden kann. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass jenseits dieser Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung auch nur marginale Pegelzuwächse relevant sind.

Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen besteht dem Grunde nach ferner nur, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Zu fragen ist daher, ob bei unterstellter Vorhersehbarkeit der Wirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung begründeter Anlass bestanden hätte, zugunsten des nachteilig Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss Schutzauflagen anzuordnen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bereits seinerzeit vorhergesehen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden wären. Der Anspruch ist daher dem Grunde nach gegeben, wenn sich bei Zugrundelegung des seinerzeit angewandten Berechnungsverfahrens eine im vorgenannten Sinne erhebliche Steigerung der Lärmimmissionen ergibt und die im damaligen Planfeststellungsbeschluss als zumutbar angesehenen Lärmwerte überschritten werden. Dies ist bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose durch einen Vergleich der Prognose (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) zu ermitteln. Gegebenenfalls kann anstelle des damaligen auch ein neueres, mit jenem vergleichbares Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen, wenn dieses nach der tatrichterlichen Beurteilung sachlich angemessen ist. Entscheidend ist, dass eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.

Für im Außenbereich liegende Grundstücke - wie das des Klägers - gelten die Grenzwerte für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV bestimmt, dass bauliche Anlagen im Außenbereich nach Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 der Vorschrift entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen sind. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich seien die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV [inzwischen 64 dB(A) tags/54 dB(A) nachts] einschlägig.

Dies gilt auch für sonstige Wohnnutzungen im Außenbereich.

Außenwohnbereiche dienen regelmäßig nur während der Tagzeit dem Aufenthalt im Freien, während eine nächtliche Nutzung der Außenwohnbereiche planungsrechtlich in der Regel unbeachtlich ist. Daher ist hier nur eine Überschreitung der Taggrenzwerte von Relevanz, während die Werte für die Nachtzeit außer Acht bleiben können.

b. Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob eine erhebliche Steigerung der Lärmeinwirkungen vorliegt, weil der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird; denn die Lärmzunahme auf dem Grundstück des Klägers ist jedenfalls bereits deshalb erheblich, weil der maßgebliche Beurteilungspegel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle an verschiedenen Immissionsorten überschreitet.

aa. Zunächst geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend seinen Ausführungen in dem oben bereits zitierten Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, wonach es eine Differenzierung nach Baugebieten mit Blick darauf für zweifelhaft halte, dass die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht nur im Eigentums-, sondern insbesondere auch im vorsorgenden Gesundheitsschutz verankert würden, nunmehr davon aus, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei nicht mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt.

Ob sich der Senat darüber hinaus an den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - angesprochenen, aber noch nicht abschließend bestimmten Werten für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle [für Wohngebiete 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts sowie für Kern-, Dorf- und Mischgebiete 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts] orientiert, bedarf aus Anlass des Einzelfalls des Klägers keiner Entscheidung, weil auf der Grundlage des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens, aber auch der vom Beklagten zu den Akten gereichten Berechnungen bereits Überschreitungen von bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegenden Werten feststellbar sind.

bb. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird nach den Feststellungen des Sachverständigen an verschiedenen Immissionsorten überschritten; eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle lässt sich darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 zu den Akten gereichten Berechnungen feststellen.

(1) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17. Mai 2022 auf der Basis der RLS-81 (bzw. - wie sich im Rahmen der späteren Überprüfung ergab - der VRSS 75) für das Jahr 2019 an acht Immissionsorten für den Tag und (ohne Berücksichtigung der Immissionswerte für den Garten und die Terrasse) an 11 bzw. 12 (Tabelle 6 ohne umliegende Gebäude) und 9 bzw. 12 (Tabelle 7 mit umliegenden Gebäuden) Immissionsorten für die Nacht Beurteilungspegel errechnet, die jeweils über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von tags 70 bzw. 69 dB(A) und nachts 60 dB(A) bzw. 59 dB(A) liegen. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2023 erklärte der Sachverständige, dass sich bei der erneuten Überprüfung herausgestellt habe, dass die ursprünglichen Berechnungen mit der möglichen Einstellung gemäß der Richtlinie VRSS-75 und nicht gemäß der im Gutachten angegebenen RLS-81 durchgeführt worden seien. Ausweislich dieser Stellungnahme lagen die Beurteilungspegel (mit umliegenden Gebäuden) nach Maßgabe der durchgeführten Überprüfung mit Ausnahme der Terrasse noch höher als im Gutachten vom 17. Mai 2022 dargestellt.

(2) Im Ergebnis führen auch die auf der Basis der RLS-81 durchgeführten lärmtechnischen Berechnungen der Beigeladenen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 zu den Akten gereicht hat, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ergibt sich daraus sowohl bei einem DTV von 57.873 Kfz/24h (Anlage 1 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2023) als auch einem DTV von 60.025 Kfz/24h (Anlage 2 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2023) lediglich für den Tag und jeweils an nur zwei Immissionsorten eine Überschreitung eines bei 69 dB(A) liegenden Beurteilungspegels. Aus den Unterlagen zu diesen Berechnungen lässt sich jedoch entnehmen, dass jeweils ein Abzug von 2 dB(A) wegen lärmmindernden Splittmastixasphalts (im Folgenden: SMA) berücksichtigt worden ist; die Berücksichtigung eines solchen Abzugs war aber in der RLS-81 nicht vorgesehen, wovon der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 3. April 2023 (inzwischen) auch selbst ausgeht. Ohne die mit Blick darauf unzulässige Berücksichtigung der lärmmindernden Wirkung durch den SMA ergeben sich Überschreitungen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für den Tag von 70 dB(A) bzw. 69 dB(A) bei einem DTV von 57.873 Kfz/24h an fünf bzw. acht Immissionsorten (bei 69 dB(A) einschließlich des Immissionsorts "Garten") und bei einem DTV von 60.025 Kfz/24h an sechs bzw. acht Immissionsorten (jeweils einschließlich des Immissionsorts "Garten"). Hinsichtlich der Nachtwerte sind bei beiden DTV sogar mit Berücksichtigung des SMA an sieben Immissionswerten Überschreitungen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) festzustellen. Von diesen Überschreitungen der Zumutbarkeitsschwelle ist auch vor dem Hintergrund auszugehen, dass die Lärmeinflüsse durch die Schallreflexionen der Gebäude der benachbarten Glasfabrik in den durchgeführten Berechnungen (offenbar) als Summenpegel mitberücksichtigt worden sind. Der Beklagte stellt jedenfalls mit dem Kläger übereinstimmend fest, dass es "auf die Summenpegelberechnung" im Ergebnis nicht ankommt.

cc. Demgegenüber hatte die Prognose für das Jahr 1990 an zwei Immissionsorten Werte von 69,7 dB(A) tags und an fünf Immissionsorten von 63,4 bis 64,9 dB(A) nachts ausgewiesen; hinsichtlich der vom Sachverständigen und auch der aktuellen Berechnungen des Beklagten bzw. der Beigeladenen als IP7 und IP8 bezeichneten, den "Anbau" betreffenden Immissionsorte fehlen Berechnungen. Die Prognose für das Jahr 1990 ist auch allein maßgeblich für die Frage, ob und welche Beurteilungspegel als Vergleichswerte heranzuziehen sind. Insoweit vermag das Argument des Beklagten nicht zu überzeugen, die nunmehr festgestellten Überschreitungen der Zumutbarkeitsschwelle seien nicht als "nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens" zu qualifizieren, weil die Überschreitung der Beurteilungspegel bereits im Rahmen der Planfeststellung prognostiziert und abgewogen worden sei. Denn der Beklagte hat selbst eingeräumt, die Plafe-Prognose sei als Ersatz für die nur noch unvollständig vorhandenen Unterlagen der damaligen lärmtechnischen Berechnungen auf Basis der VRSS-75 herangezogen worden. Angesichts dessen können der ursprünglichen Planfeststellung lärmtechnische Berechnungen, die in die nunmehr anzustellenden Vergleichsberechnungen eingesetzt werden könnten, gar nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund kann allein die Plafe-Prognose den Maßstab für die Beurteilung bilden, welche Immissionspegel im Rahmen der Planfeststellung zugrunde gelegt und ob und in welchem Umfang Überschreitungen dieser Pegel prognostiziert worden sind. Der Außenwohnbereich des Klägers hat im Übrigen erstmals in der Plafe-Prognose ("Garten", "Terrasse Südost") eine Rolle gespielt.

(1) Die Berechnungen des Sachverständigen in Tabelle 6 des Gutachtens vom 17. Mai 2022 (ohne die Immissionsorte IP7 und IP8) zugrunde gelegt ergeben sich mithin im Vergleich zur Prognose für das Jahr 1990 hinsichtlich der Tagwerte an sechs bzw. vier Immissionsorten und hinsichtlich der Nachtwerte an zwei bzw. drei Immissionsorten erstmalige Überschreitungen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) bzw. 69 dB(A); betreffend die nach der Plafe-Prognose an fünf Immissionsorten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nacht bereits überschreitenden Immissionspegeln sind nach den Berechnungen des Sachverständigen Steigerungen von 0,4 bis 0,9 dB(A) festzustellen.

(2) Auch ein Vergleich der Plafe-Prognose mit den Berechnungen in den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 übersandeten Anlagen 1 und 2 ohne die nach der RLS-81 nicht zulässige Berücksichtigung der lärmmindernden Wirkung des SMA führt hinsichtlich der Tagwerte bei einem DTV von 60.025 Kfz/24 h an vier (einschließlich des Immissionsorts "Garten") und bei einem DTV von 57.873 Kfz/24h an drei Immissionsorten zu einer erstmaligen Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Abgesehen davon ergeben sich aus diesen Berechnungen ohne den nach der RLS-81 nicht zulässigen Abzug für den SMA teilweise die Plafe-Prognose um 3 dB(A) übersteigende Beurteilungspegel. Denn danach beträgt die Steigerung an den Immissionsorten IP 1 1. OG und IP 6 Terrasse Südost bei einem DTV von 57.873 gerundet (Auf- bzw. Abrundung auf jeweils volle Pegel) und bei einem DTV von 60.025 (ohne Rundung) jeweils 3 dB(A).

dd. Mit Blick darauf ergibt sich nach jeder der oben aufgeführten Berechnungen an verschiedenen Immissionsorten ein erstmaliges Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle im Vergleich zu der insoweit allein maßgeblichen Plafe-Prognose und zudem auch weitere relevante Steigerungen der in dieser Prognose festgestellten die Zumutbarkeitsschwelle bereits überschreitenden Immissionspegel; hinsichtlich zweier Immissionsorte ergeben sich darüber hinaus auch - wie oben dargelegt - Steigerungen um 3 dB(A).

(1) Ausgehend von diesen Feststellungen bedarf es keiner Vertiefung, ob für die Beantwortung der Frage, ob nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW eingetreten sind, ausschließlich auf den Beurteilungspegel des von der A 31 ausgehenden Verkehrslärms abzustellen ist oder ob (ausnahmsweise) ein Summenpegel mit den Lärmauswirkungen der benachbarten Fabrikanlage zur Glasherstellung zu bilden ist. Im Übrigen sind sich der Kläger und der Beklagte auch einig, dass es im Ergebnis "auf die Summenpegelberechnung … gar nicht" ankommt, weil weder die für die Glasfabrik vom Sachverständigen angesetzten Lärmwerte (so der Kläger) noch die von den Gebäuden der Glasfabrik ausgehenden Schallreflexionen (so der Beklagte) zu einer weiteren signifikanten Erhöhung der Beurteilungspegel führten.

(2) Auch kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen dahinstehen, ob für die Berechnung der Erheblichkeitsschwelle der für die ursprüngliche Prognose (also hier die Plafe-Prognose) nach der RLS-81 zu erwartende Pegel maßgeblich ist oder ob nicht vielmehr die Anwendung der RLS-19 anstelle der damaligen Berechnungsverfahren angemessen wäre, weil diese die aktuelle Lärmbelastung wahrscheinlich am besten wiedergibt. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass die in den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 übersandeten Anlagen 1 und 2 auf der Grundlage der RLS-19 und unter Berücksichtigung der lärmmindernden Wirkung des SMA durchgeführten Berechnungen hinsichtlich der Tagwerte sowohl bei einem DTV von 60.025 Kfz/24h als auch einem DTV von 57.873 Kfz/24h an acht Immissionsorten (jeweils einschließlich des Immissionsorts "Garten") erstmalige Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) ermittelt worden sind; hinsichtlich der Nachtwerte (ohne Berücksichtigung der Lärmwerte für den Außenbereich) liegen ausweislich der Berechnungen in den genannten Anlagen an 12 Immissionsorten Überschreitungen der Schwelle von 60 dB(A) vor.

(3) Soweit der Beklagte meint, im Sachverständigengutachten seien deutlich höhere Schwerlastverkehrsanteile als in der Realität bzw. im Vergleich zu den bisher ermittelten Werten zugrunde gelegt worden, stellt auch dieser Einwand im Ergebnis nicht die Feststellung in Frage, dass der maßgebliche Beurteilungspegel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle an verschiedenen Immissionsorten überschreitet. Denn schließlich ist - wie ausgeführt - auch mit Blick auf die vom Beklagten zu den Akten gereichten und auf der Grundlage der Daten der amtlichen Straßenverkehrszählung 2021 (im Folgenden: SVZ 2021) erfolgten Berechnungen der Beurteilungspegel von einer Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle an verschiedenen Immissionsorten auszugehen. Dass diese Berechnungen auf fehlerhafter Grundlage beruhten, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, sondern vielmehr im Gegenteil auf die Stellungnahme der BASt vom 16. März 2023 verwiesen, wonach die "Daten der SVZ 2021" "sowohl räumlich als auch zeitlich besser ins Gesamtgefüge" passten als die dem Gutachten zugrunde gelegten Daten der RDS-Messstelle MQ 31.00012. Darüber hinaus geht der Beklagte inzwischen auch selbst davon aus, dass Berechnungen auf der Basis der RLS-81 ohne einen lärmmindernden Abzug für SMA durchzuführen sind, sodass - wie oben dargelegt - unter Zugrundelegung der von ihm zu den Akten gereichten auf dieser Basis durchgeführten Berechnungen (ohne Abzug von 2,0 dB(A) für SMA) an verschiedenen Immissionsorten erstmalige Überschreitungen der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle festzustellen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon ausgegangen wird, dass - worauf die BASt in: "Manuelle/Temporäre Straßenverkehrszählung (SVZ) Ergebnisse 2021", abrufbar unter www.bast.de, hinweist - die für das Jahr 2021 ermittelten Verkehrsbelastungen auf Bundesfernstraßen coronabedingt durchschnittlich um rund 8 % zurückgegangen sind. Denn dann dürften die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen mit einem anzunehmenden DTV von 60.025 Kfz/24h zutreffender berechnet worden sein als unter Berücksichtigung des durch die SVZ 2021 für die Zählstelle 4407/2174 ermittelten Werts von 58.873 Kfz/24h. Insofern sieht sich der Senat weder veranlasst, dem Sachverständigen eine Neuberechnung der Lärmimmissionen unter Zugrundelegung eines anderen bzw. niedrigeren Schwerlastverkehrsanteils aufzugeben noch eine abschließende Klärung darüber herbeizuführen, ob für eine zutreffende Berechnung der Lärmimmissionen auf die Daten der SVZ 2021 oder der RDS-Messstelle MQ 31.00012 zurückzugreifen ist.

2. Dem Kläger steht dennoch der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Gewährung aktiven Lärmschutzes in Form einer Lärmschutzwand zwischen seinem Grundstück und der A 31 nicht zu, weil ein solcher Schutz i. S. d. § 75 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 4 VwVfG NRW untunlich wäre.

a. Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder wenn sie für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbesondere weil der Aufwand für nach dem Stand der Technik mögliche - die Immissionsgrenzwertüberschreitungen beseitigende - aktive Lärmschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde.

Dabei darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Lärmschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrswegs betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich am Vorrang des aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen Grundsätzlich ist dabei zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichernde Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind ausgehend hiervon schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Planfeststellungsbehörde muss dabei nicht alle denkbaren Maßnahmenkombinationen in gleicher Tiefe untersuchen. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz kann entbehrlich sein, soweit die Unverhältnismäßigkeit auch ohne eine solche genauere Prüfung erkennbar ist. Eine Grobprüfung ist ausreichend, soweit sich bereits auf deren Grundlage die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Konzepts abzeichnet.

Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann insbesondere im Fall eines einzelnen betroffenen Wohnhauses selbst bei Grenzwertüberschreitungen, die über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen, dazu führen, dass sich die Errichtung einer Lärmschutzwand im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist, weil sie mit Kosten verbunden wäre, die außer Verhältnis zu ihrem Zweck stünden.

Jedenfalls sind Kosten für Lärmschutz, die den Verkehrswert eines Hauses um ein Mehrfaches übersteigen, unverhältnismäßig. Denn angesichts solcher Kosten ist ohne Weiteres Raum für eine indizielle Wirkung einer bestimmten Kostenhöhe.

b. Dies zugrunde gelegt ist der beantragte aktive Lärmschutz untunlich, weil er sich als unverhältnismäßig darstellt.

aa. Den begehrten Vollschutz seines Wohngebäudes kann der Kläger schon nicht verlangen. Dieser wäre im Übrigen auch untunlich [s. dazu (1)]; insbesondere hat der Kläger aber bereits nicht dargelegt, dass die seiner Mutter gewährten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich nicht (mehr) ausreichend sind, um seinen Innenwohnraumbereich vor von der A 31 ausgehenden gesundheitsbeeinträchtigtenden Lärmeinwirkungen zu schützen [dazu (2)].

(1) Eine Lärmschutzwand zum Schutze seines Gebäudes wäre bereits deshalb untunlich, weil sie mangels weiterer Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld nur das Grundstück des Klägers schützte, das von ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt wird, also (nur) dem Schutz dreier Lärmbetroffener diente.

(a) Aus den ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite vorgelegten Berechnungsergebnissen, wonach für einen Vollschutz des klägerischen Gebäudes eine Lärmschutzwand von 523,50 m Länge und 5,50 bis 7,50 m Höhe sowie einer sich daraus ergebenden Fläche von 3.543,02 m2 mit einem Kostenaufwand von 2.798.985,80 Euro (rund 2,8 Millionen Euro) erforderlich wäre, ergäbe sich angesichts des einen Schutzfalls mit drei Betroffenen, denen diese Lärmschutzwand allein nutzte, ersichtlich eine Kostenunverhältnismäßigkeit. Die Einwände des Klägers in seinem innerhalb der ihm eingeräumten Frist eingereichten Schriftsatz vom 5. Mai 2023 gegen die diesen Berechnungen zugrunde gelegten Kosten von durchschnittlich 790 Euro/m2 und die Angaben zur erforderlichen Dimensionierung der Lärmschutzwand führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn ein geringerer Betrag für die Lärmschutzwand (etwa entsprechend der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2017 bis 2019 in Höhe von 612 Euro/m2) in Ansatz gebracht oder die Lärmschutzwand in einer erheblich geringer dimensionierten Weise errichtet würde, wäre immer noch eine Kostenunverhältnismäßigkeit gegeben. Denn dann beliefen sich die Kosten auf rund 2,17 Millionen Euro (3.543,02 m2 x 612 Euro = 2.168.328,24 Euro) oder bei einer etwa um ein Drittel geringer dimensionierten Lärmschutzwand auf rund 1,45 Millionen Euro (2.362 m2 x 612 Euro = 1.445.552,16 Euro) oder lägen selbst bei einer um die Hälfte reduzierten Wand immer noch bei rund 1,08 Millionen (1771,51 m2 x 612 Euro = 1.084.164,02 Euro).

(b) Auch das im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebrachte Argument des Klägers, der Beklagte habe (weiterhin) keine differenzierte und abgestufte Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt, führte zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser auch oben zitierten Rechtsprechung ist im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse innerhalb von Baugebieten insbesondere eine Differenzierung nach der Zahl der Lärmbetroffenen und ferner eine Abstufung geboten, um so die mit noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz kann danach indessen entbehrlich sein, wenn die Unverhältnismäßigkeit auch ohne eine solche genauere Prüfung erkennbar ist. Mit Blick darauf, dass hier kein Baugebiet, sondern nur das einzelne Gebäude des Klägers und seiner Familie zu schützen ist, erübrigte sich von vornherein eine weitere baugebietsspezifische Differenzierung. Eine weitere Abstufung oder genauere Prüfung wäre angesichts der oben dargestellten ersichtlichen Kostenunverhältnismäßigkeit ebenfalls nicht angezeigt.

(c) Vor diesem Hintergrund wäre auch der Einwand des Klägers rechtlich unerheblich, das Argument des Beklagten, durch den bereits gewährten passiven Schallschutz würden Gesundheitsgefahren für ihn und seine Familie ausgeschlossen, missachte den gesetzlichen Vorrang des aktiven Lärmschutzes.

(d) Darüber hinaus bliebe auch der im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers ohne Erfolg, passive Schallschutzmaßnahmen seien schon deshalb nachrangig gegenüber aktiven Schallschutzmaßnahmen, weil sie das Schlafen bei geöffentem Fenster nicht ermöglichten. Denn eine allgemein gültige Aussage der Art, dass es zu gesunden Wohnverhältnissen gehöre, bei geöffneten Fenstern zu schlafen, ist weder gerechtfertigt,

noch lässt sich eine entsprechende Aussage aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2006 ‑ 4 C 4.05 - entnehmen.

(2) Der Kläger hat aber insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass die auf der Grundlage der im Jahr 1993 getroffenen Vereinbarung seiner Mutter und der Bundesstraßenverwaltung als passive Schallschutzmaßnahmen eingebauten Schallschutzfenster und Lüftungen tatsächlich nicht (mehr) ausreichend sind, um seinen Innenwohnraumbereich vor solchen Immissionseinwirkungen zu schützen, die sich aus den vom Sachverständigen über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegenden Beurteilungspegeln an verschiedenen den Innenbewohnbereich betreffenden Immissionsorten ergeben können.

(a) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 geltend macht, die in seinem Haus installierten Schallschutzfenster seien tatsächlich nicht in der Lage, den Innenraumpegel auf ein zumutbares Maß zu senken, kann daraus jedenfalls nicht auf einen nicht (mehr) hinreichenden Schutz des Innenwohnraumbereichs geschlossen werden.

Der Hinweis des Klägers auf die Erklärung der Sachverständigen Rohring im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach zur Gebäudedämmung inzwischen bis zu sechsfach verglaste Fenster eingebaut würden, ist jedenfalls kein hinreichender Beleg dafür, dass die in seinem Haus installierten (lediglich) zweifach verglasten Fenster nicht (mehr) ausreichend vor gesundheitsbeeinträchtigendem Lärm schützen. Ebenso verhält es sich mit seinem Hinweis auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, damals im Rahmen der vom Landschaftsverband eingeholten Angebote über den Einbau der passiven Lärmschutzmaßnahmen angefertigten Grundrisse, auf denen Schalldämmmaße der einzelnen Fenster eingetragen seien (Beiakte II Bl. 230 ff.).

Es mag zutreffen, dass die im Hause des Klägers im Jahr 1993 eingebauten Schallschutzfenster nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass etwa ausweislich der damaligen Angebote betreffend den vom Kläger benannten, in der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 2023 aufgeführten Immissionsort 2 im 1. OG von Immissionswerten von 73/68 dB(A) tags/nachts (Beiakte II Bl. 226, 235, 242 f.) ausgegangen worden ist und damit Immissionswerte eingestellt worden sind, die von den in der Anlage 2 genannten Werten von 73,4/68,3 dB(A) tags/nachts nur minimal (nämlich um 0,4 tags bzw. 0,3 nachts) abweichen.

Zudem ist damals hinsichtlich dieses Immissionsorts von einem "zul. Li. = 35 dB(A)" und einer Dämmwirkung der dort einzubauenden Fenster von "32 dB(A)" ausgegangen worden (Beiakte II Bl 242 f.). Ausweislich der Rechnung der Firma K. P. über den Einbau der Fenster vom 00. April 1993 (Beiakte II Bl. 268) geht zudem die Dämmwirkung von vier der eingebauten Fenster ("Phonstop 37 DB") deutlich über die nach den damaligen Berechnungen erforderliche Dämmwirkung hinaus. Mit seinem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82 = juris, Rn. 20,

wonach mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen jedenfalls dann nicht zu rechnen sei, "wenn ein Pegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird", stellt er weder das den damaligen Berechnungen zugrunde gelegte "zul. Li." (= zulässiges Limit) in Frage noch lässt sich daraus folgern, dass eine Dämmwirkung der Fenster von "32 dB(A)" bzw. hinsichtlich vier der eingebauten Fenster von 37 dB(A) keinen hinreichenden Schutz (mehr) bieten kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt das für Schlafräume zulässige Limit bei einem Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A), die nicht überschritten werden dürfen.

Dass aber ein Dauerschallpegel von 30 bis 35 dB(A) oder Pegelspitzen von 40 dB(A) überschritten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, diesbezüglich eine weitergehende Klärung herbeizuführen. Vielmehr hätte es dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger oblegen, etwa schallschutztechnische (Neu-)Berechnungen betreffend die (nicht mehr ausreichende) Dämmwirkung der vorhandenen Fenster in den fraglichen Schlafräumen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen; die in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2023 aufgestellte Berechnung stellt jedenfalls ersichtlich keine fachkundige Schallschutzberechnung dar. Der Kläger hat auch nicht durch Vorlage von in den Innenräumen vorgenommenen Messungen, aus denen sich ein diese Pegel überschreitender Lärm ergäbe, Anlass für eine weitergehende diesbezügliche Aufklärung seitens des Gerichts gegeben.

(b) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2023 einwendet, der zu Wohnzwecken genutzte Anbau sei vom Beklagten oder von der zuvor zuständigen Behörde von vornherein nicht mit Schallschutzfenstern ausgestattet worden, obwohl der Anbau zum Zeitpunkt der Planfeststellung schon vorhanden gewesen und zu Wohnzwecken genutzt worden sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn jedenfalls sprechen gegen die Richtigkeit der Behauptung, der Anbau sei schon damals vorhanden gewesen, bereits die den Einbau der Schallschutzmaßnahmen im Jahr 1993 betreffenden Unterlagen. In dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Grundriss, der Bestandteil der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2023 angesprochenen Unterlagen des Landschaftsverbands aus dem Jahr 1992 war (Beiakte II Bl. 227), ist der Anbau nicht eingezeichnet. Zudem ist der Anbau auch nicht in der zuvor erstellten Plafe-Prognose berücksichtigt worden. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass der Anbau tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Jahr 1982 existierte. Abgesehen davon hat der Kläger über die wiederholt aufgestellte Behauptung hinaus, den Anbau habe es schon damals gegeben, keine Belege vorgelegt, die für deren Richtigkeit sprechen könnten. Insofern erübrigt sich auch insoweit eine weitere Aufklärung durch das Gericht, etwa durch Beiziehung der Akten der Baugenehmigungsbehörde.

(c) Im Übrigen hat der Kläger weder darüber hinaus gehende Anhaltspunkte benannt noch hat er ansonsten hinreichende Belege dafür vorgelegt, dass er und seine Familie im Innenwohnbereich durch die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend vor gesundheitsbeeinträchtigtem Lärm geschützt sind.

(d) Ergänzend sei nur darauf verwiesen, dass ein Vollschutz des Gebäudes auch im Falle eines nicht ausreichenden passiven Lärmschutzes untunlich bliebe und allenfalls eine Nachbesserung des passiven Schallschutzes nach sich ziehen könnte, die der Kläger aber nicht beantragt hat.

bb. Ausgehend hiervon kann der Kläger (nur) einen Vollschutz seines Außenwohnbereichs verlangen, dessen Verlärmung weder im Rahmen der Planfeststellung prognostiziert oder planerisch abgewogen noch bei der nachträglichen Gewährung passiven Lärmschutzes im Jahre 1992 berücksichtigt worden ist. Allerdings erweist sich eine Lärmschutzwand, die dem Schutz seines Außenwohnbereichs diente, ebenfalls als untunlich.

(1) Der Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 31. August 2020 dargelegt, dass es für einen sog. Vollschutz nur des Außenwohnbereichs des Klägers, mit welchem die Einhaltung des geltenden Taggrenzwerts der Lärmvorsorge gem. § 2 der 16. BlmSchV von 64 dB(A) gewährleistet werden könnte, erforderlich wäre, eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 150 m und einer Höhe von 2 m zu bauen. Die Kosten für den Bau einer solchen Lärmschutzwand hatte der Straßenbaulastträger nach Angaben des Beklagten mit 510 Euro/m² brutto angesetzt. Dieser Kostenansatz beruht, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 erläutert hat, auf Tabelle 1-1a der REBI-ING, wonach für Lärmschutzwände aus Stahlbeton bis zu einer Höhe von 5 m über der Geländeoberkante je m²/Wandfläche Kosten von ca. 540,- Euro brutto anfallen. Aufgrund der geringen (Mindest-)Höhe von 2 m für eine entsprechende Lärmschutzwand am klägerischen Grundstück habe der damalige Straßenbaulastträger hier den reduzierten Ansatz aus der (Vorgänger-)Version 2019 der REBI-ING in die Berechnung eingestellt. Die Kosten für die geforderte Lärmschutzwand beliefen sich daher danach auf etwa 155.000,- Euro.

Wird entsprechend den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. August 2022 von einem Kostenansatz von 612 Euro/m² ausgegangen, wie er sich aus der Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2017 bis 2019 ergibt, beliefen sich die Kosten für eine Lärmschutzwand bei der vom Beklagten für den Außenwohnbereich ursprünglich angenommenen Dimensionierung auf ca. 175.000,- Euro; wären angesichts erheblicher Kostensteigerungen im Baugewerbe - wie der Beklagte in diesem Schriftsatz weiter nachvollziehbar ausgeführt hat - 700 Euro/m² zugrunde zu legen, ergäben sich Kosten von mehr als 200.000,- Euro.

Eine Unverhältnismäßigkeit ergäbe sich erst recht, wenn die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Neuberechnungen einer Lärmschutzwand für den Außenwohnbereich maßgeblich wären. Denn danach beliefen sich die Kosten bei einer Dimensionierung der Lärmschutzwand mit einer Länge von 304,50 m und einer Höhe von 3,50 m sowie sich einer daraus ergebenden Fläche von 1065,75 m2 auf rund 842.000 Euro. Gleiches gälte im Falle einer geringeren Dimensionierung der Wand und unter Zugrundelegung eines Betrags von 612 Euro/m2; denn dann betrügen die Kosten etwa für eine um ein Drittel reduzierte Wand immer noch rund 434.830 Euro.

(2) Die prognostizierten Kosten im jedenfalls sechsstelligen Bereich für den Bau einer ausreichend dimensionierten Lärmschutzwand stehen außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, im Außenwohnbereich des Klägers tagsüber die geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Dieser Betrag, der den Verkehrswert des (gesamten) Außenbereichs um ein Mehrfaches übersteigen dürfte, wäre offensichtlich unverhältnismäßig. Terrasse und Garten gehören jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu den geschützten Wirtschaftsgütern, weil sie für die Lebensführung nicht von zentraler Bedeutung sind.

Daran ändert auch der Verweis des Klägers auf Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Lärmbelastungen nichts. Denn dem Recht des Klägers und seiner Familie auf Gesundheit bei Nutzung ihres (gesamten) Außenwohnbereichs steht das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder entgegen, das es rechtfertigt, den Kläger und seine Familie (weiterhin) auf den Schutz der Innenwohnbereiche durch Schallschutzfenster und Lüftungen sowie betreffend den Außenwohnbereich ‑ wie noch auszuführen sein wird - auf eine Entschädigung zu verweisen.

B. Der Hilfsantrag hat Erfolg.

Der erst im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung in Geld nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW stellt sich als Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO dar. Mit diesem Antrag hat der Kläger seine Klage um ein weiteres, nicht nur als bloße Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags i. S. d. §§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO zu bewertendes Begehren erweitert. In erster Instanz hatte er sich ausdrücklich auf den Antrag beschränkt, dem Vorhabenträger nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW durch Beschluss des Beklagten die Errichtung einer Lärmschutzwand aufzugeben; eine Entschädigung in Geld hatte er hingegen nicht gefordert.

I. Die Klageänderung ist zulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO liegt nicht vor; er hat sich jedoch i. S. d. § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage rügelos eingelassen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2020 machte der Beklagte, ohne eine Unzulässigkeit der Klageänderung zu rügen, inhaltliche Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrags, indem er darauf verwies, dieser scheitere sowohl an der Abfindungsregelung in der 1993 getroffenen Vereinbarung zwischen der Mutter des Klägers und der Bundesstraßenverwaltung sowie der Nichteinhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.

II. Die geänderte Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass in Bezug auf die Frage der Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW weder ein Verwaltungs- noch ein Vorverfahren stattgefunden hat. Bei einer Klageänderung bzw. -erweiterung müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Hierzu gehört u. a., dass das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen).

1. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre im Hinblick auf den nachträglich erhobenen Entschädigungsanspruch nicht durchzuführen gewesen. Denn die Entscheidung stellt materiell eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dar, hinsichtlich dessen Anfechtung ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.

Vgl. Schink, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2020, § 75 Rn. 135, m. w. N.

2. Es ist unschädlich, dass ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Stellt sich - wie hier - heraus, dass Schutzvorkehrungen untunlich sind, ist die Planfeststellungsbehörde auch ohne expliziten Antrag verpflichtet, stattdessen von Amts wegen als "Minus" zu einem Antrag auf Schutzmaßnahmen einen Entschädigungsanspruch zuerkennen.

Vgl. Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl. 2022, § 75 Rn. 55, m. w. N.

III. Die erweiterte Klage ist auch, soweit der Kläger nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW Entschädigung für die nachteiligen Wirkungen auf seinen Außenwohnbereich begehrt, begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW sind - wie oben festgestellt - gegeben, denn nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht voraussehbare das Grundstück des Klägers betreffende Beeinträchtigungen eingetreten. Auch die vom Beklagten genannten Gründe (entgegenstehende Abfindungsregelung in der 1993 getroffenen Vereinbarung zwischen seiner Mutter und der Bundesstraßenverwaltung bzw. Versäumung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) stehen dem Anspruch aus den im Abschnitt A.I.2. und A.I.3. genannten Gründen nicht entgegen. Die geforderten aktiven Lärmschutzmaßnahmen betreffend das Gebäude kann der Kläger allerdings aus den im Abschnitt A.II.2.b.aa.(2) dargestellten Gründen nicht verlangen; hinsichtlich des Außenwohnbereichs erweisen sie sich aus den im Abschnitt A.II.2.b.bb. getroffenen Feststellungen als untunlich.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenquotelung hat sich der Senat daran orientiert, dass die mit dem Hilfsantrag ausgesprochene Verpflichtung, dem Grunde nach gewährte Entschädigung in Geld deutlich geringer ausfallen wird als die vom Beklagten benannten Kosten für die beantragte Lärmschutzwand betrügen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen anteilig dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2023/11_A_1227_17_Urteil_20230419.html - DE:OVGNRW:2023:0419.11A1227.17.00

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