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1. Wird in einer straßenrechtlichen Umstufungsverfügung entgegen der Vorschrift in § 8 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW ein Zeitpunkt für das Wirksamwerden nicht bestimmt, führt dies dazu, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Eintritt der Wirksamkeit der Umstufung seitens der Behörde nachgeholt werden muss. Die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung im Übrigen wird hierdurch nicht berührt. 2. Eine die Umstufung einer öffentlichen Straße rechtfertigende Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegt jedenfalls dann vor, wenn die bestehende Einstufung der Straße ihrer tatsächlichen, im Zeitpunkt der Umstufungsverfügung bestimmten Verkehrsbedeutung nicht mehr entspricht. 3. Wann die Änderung der Verkehrsbedeutung eingetreten ist, ist rechtlich nicht relevant, da der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ("bei Änderung der Verkehrsbedeutung") weit zu verstehen ist, so dass eine Umstufung nicht nur in unmittelbarem oder engerem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Änderung der Verkehrsbedeutung möglich ist. 4. Eine nachträgliche Umstufung mit Wirkung für die Zukunft (sog. "berichtigende Umstufung") ist selbst dann möglich, wenn die ursprüngliche Einstufung einer öffentlichen Straße in eine der Straßengruppen des § 3 StrWG NRW unrichtig war. Eines Rückgriffs auf die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten (§ 48 VwVfG) bedarf es in diesen Fällen nicht, da das nordrhein-westfälische Straßenrecht insoweit ein abschließendes und die Interessen des betroffenen Straßenbaulastträgers hinreichend berücksichtigendes Regelungsregime bietet. (Leitsätze des Gerichts) |