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Eine die Planfeststellung rechtfertigende Erforderlichkeit eines Straßenbahnausbauvorhabens kann sich daraus ergeben, dass mit ihm die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des ÖPNV gesteigert wird. Darüber hinaus besteht eine solche Erforderlichkeit eines Straßenbahnausbauvorhabens unabhängig von einer Prognose der Verkehrsnachfrage schon dann, wenn durch das Planvorhaben die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf den schienengebundenen Personennahverkehr geschaffen werden und damit dem in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW verankerten Vorrang des schienengebundenen Verkehrs gegenüber dem Straßenverkehr Rechnung getragen wird. Die nach § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW zu berücksichtigenden Erfordernisse des Umwelt- und Klimaschutzes stellen keine Zielvorgaben des ÖPNVG NRW dar. Die Planfeststellungbehörde ist nicht verpflichtet, die Alternativenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle in Betracht zu ziehenden Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Einem lediglich mittelbar durch die Planfeststellung Betroffenem ist es benommen, die Variantenprüfung und -auswahl unter den Gesichtspunkten des Klimaschutzes zu rügen. (Leitsätze des Gerichts) |