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Ein Anspruch auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Werkstattvertrages ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn es an der marktbeherrschenden Stellung des Fahrzeugherstellers/Importeurs fehlt. Die Marktstellung ist markenübergreifend vorzunehmen; eine markenspezifische Beurteilung ist nach den Kriterien der Rechtsprechung abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |