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1. Begehrt der Kläger Auskunft über Daten, die auf der Grundlage seines Antrags keine personenbezogene Daten darstellen, besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch.2. Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem über ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren entschieden wird, ist die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe vorliegen. (Leitsätze des Gerichts) |