Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.07.2026: Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei Daten, die keine personenbezogenen Daten darstellen; Regelungsgehalt eines Auskunftsbescheides




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 13.07.2026 - 29 K 9951/25) hat entschieden:

   1. Begehrt der Kläger Auskunft über Daten, die auf der Grundlage seines Antrags keine personenbezogene Daten darstellen, besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch.2. Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem über ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren entschieden wird, ist die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe vorliegen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Ausgehend vom erkennbaren, auf Erteilung der begehrten Auskunft gerichteten Klageziel war der wörtlich gestellte Klageantrag,

1. den Bescheid des Kreises G. vom 01.10.2025, Az. DS 60/2 1/2025, aufzuheben, soweit darin die begehrte Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten verweigert wird,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft gemäß § 49 DSG NRW zu erteilen, insbesondere zur Herkunft der Information(en) über den Standort des Fahrzeugs des Klägers (…),

im wohlverstandenen Interesse des Klägers wie aus dem Tatbestand ersichtlich auszulegen (§ 88 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft, aber teilweise bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten datenschutzrechtlichen Anspruchs eines Bürgers auf Auskunft ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.

Die (begehrte) Auskunft zu personenbezogenen Daten ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Sie geht über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms entscheidet, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände bezieht.

Soweit der Kläger mit der Klage Auskunft zum Übermittlungsweg, zum Zeitpunkt/Zeitraum der Erhebung sowie zu der Stelle(n) innerhalb der Verwaltung, bei denen die Information verarbeitet wurde, begehrt, ist die Klage unzulässig.

Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes abhängt.

Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, Vorb. § 40, Rn. 11.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus den §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor der Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung.

R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 42, Rn. 6a.

Der Kläger hat vor Klageerhebung beim Beklagten keinen Antrag auf Auskunft zum Übermittlungsweg, zum Zeitpunkt der Erhebung sowie zur datenverarbeitenden Stelle gestellt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der mit Antrag vom 29. September 2025 geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Erwerb seiner Daten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist nicht Art. 15 DSGVO, sondern § 49 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DGSVO findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Der Ausnahmetatbestand erfasst sowohl die repressive Verfolgung von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten durch Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und (allgemeine) Ordnungsbehörden nach Maßgabe des Strafprozess- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Datenerhebung im

vorliegenden Fall erfolgte im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren. Damit ist der Anwendungsbereich von §§ 35 ff. DSG NRW eröffnet und die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach §§ 47 DSG NRW.

Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW haben betroffene Personen u.a. das Recht, Informationen über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören (Ziffer 1), sowie über die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Ziffer 2) zu erhalten.

Auf der Grundlage des maßgeblichen Antrags vom 29. September 2025, über den allein der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2025 entschieden hat, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antrag fälschlich auf Art. 15 DSGVO gestützt wird. Denn auch § 49 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verleiht nur einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und deren Herkunft. Personenbezogene Daten sind nach der Begriffsbestimmung in § 36 Nr. 1 DSG NRW alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Personen sind, identifiziert werden kann.

Bei den begehrten - über die bereits erteilten Informationen hinausgehenden - Informationen über die Herkunft der Daten handelt es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 36 Nr. 1 DSG NRW. Nach den Angaben des Klägers im Antrag vom 29. September 2025 kann zwischen dem im Verwarnungsschreiben benannten Kraftfahrzeug und dem Kläger kein Bezug bestehen. Es sei schlechterdings ausgeschlossen, dass alleine über das benannte Kraftfahrzeug die personenbezogenen Daten des Klägers über das Gewerberegister oder im Wege der Personenabfrage vom Beklagten erlangt werden konnten. Ist der Kläger mittels des Fahrzeugs bzw. des Autokennzeichens nicht identifizierbar, kann er über Daten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug keine datenschutzrechtliche Auskunft verlangen. Auf die Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 DSG NRW kommt es damit nicht an.

Aus den vom Kläger persönlich gestellten Auskunftsbegehren vom 25. Juni 2025 und 5. September 2025 folgt nichts anderes. Über diese Anträge hat der Beklagte nicht erneut entschieden. Der Bescheid vom 2. Oktober 2025 bezieht sich ausdrücklich nur auf das anwaltliche Schreiben vom 29. September 2025. Zudem ergibt sich aus der Einleitung des Bescheides vom 2. Oktober 2025 "wie Ihrem Mandanten bereits mitgeteilt…", dass lediglich - auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten - der unveränderte Standpunkt des Beklagten ein weiteres Mal mitgeteilt werden soll. Soweit der Beklagte erneut Angaben zur Herkunft der Informationen macht sowie zum Vorliegen des Ausschlussgrundes nach §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW ausführt, wiederholt er damit lediglich den Inhalt der bereits erteilten Informationen, ohne diesbezüglich in der Sache eine neue rechtliche Entscheidung zu treffen.

Erschöpft sich eine behördliche Erklärung in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt, liegt kein Verwaltungsakt vor.

Insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW enthält der Bescheid vom 2. Oktober 2025 also keine neue Entscheidung, die mit der Klage angefochten werden könnte.

Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass die mit den Schreiben vom 25. Juni 2025 und 5. September 2025 geltend gemachten Auskunftsansprüche erloschen sind, weil aufgrund der Bestandskraft der Bescheide vom 13. August 2025 und 29. September 2025 von der Erfüllung des Auskunftsbegehrens auszugehen ist.

Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm mitzuteilen, woher er seinen Namen und seine Adresse habe und wieso er ihn in Verbindung mit diesem Fahrzeug bringe. Dieses Auskunftsbegehren hat der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2025 beantwortet, indem er mitgeteilt hat, welche personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet werden, und wodurch die Identifikation seiner Person (Herkunft der Daten) erfolgte. Mit weiterer E-Mail vom 5. September 2025 begehrte die Kläger die Beantwortung der Frage, "woher/von wem wissen Sie, dass der Wagen zu den von Ihnen angegebene Zeiten und Daten angeblich an diesem Ort geparkt war?". Dies beantwortete der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2025 dahingehend, dass die Meldung über das Falschparken seine untere Naturschutzbehörde erhalten habe. Zum Schutz des betroffenen Dritten erteile er im Übrigen gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW nur eingeschränkt Auskunft über die Herkunft der Daten. Es sei ein Jagdaufseher gewesen, der die Fotodokumentation getätigt und die Ordnungswidrigkeit gemeldet habe. Gegen keinen der beiden Bescheide hat der Kläger Klage erhoben.

Die dadurch eingetretene Bestandskraft hat zur Folge, dass beiden Bescheiden eine materielle Bindungswirkung zwischen den Beteiligten zukommt, die Behörden und Gerichte verpflichtet, ihren Entscheidungen die in Bestandskraft erwachsenen Regelungen zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem über ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren entschieden wird, ist die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe vorliegen.

Mit Blick auf die vom Kläger begehrten Auskünfte steht danach fest, durch welche Registerauskünfte die Identifikation der Person des Klägers erfolgte, und dass die Information von einem Jagdaufseher gegeben wurde, welcher den Parkverstoß im Rahmen einer Ortsbegehung gemeldet hat. Regelungsgegenstand des Bescheids vom 29. September 2025 ist ferner, dass einer darüberhinausgehenden Information der Ausschlussgrund gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW entgegensteht. Damit ist bestandskräftig entschieden, dass aufgrund der betroffenen Rechtsgüter Dritter das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Information das Interesse des Klägers an der Mitteilung der "Namen der Denunzianten" überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_K_9951_25_Gerichtsbescheid_20260713.html - DE:VGD:2026:0713.29K9951.25.00

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