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Der prozessuale Tatbegriff nach Art. 103 Abs. 3 GG und § 264 StPO erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit dem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet. Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat sein, wenn sie innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände der anderen gewürdigt werden kann. Eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und eine anschließende gefährliche Körperverletzung sowie ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr während der Flucht stellen keine prozessuale Tatidentität dar, wenn die Flucht nicht der weiteren Unterstützung des Betäubungsmittelgeschäfts diente. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |