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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist (Grundsatz notwendiger behördlicher Vorbefassung). Diese für Verpflichtungs- und Leistungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, es sei denn, die Behörde hat vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie einen entsprechenden Antrag definitiv ablehnen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |