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Der Betreiber eines Karnevalswagens verletzt seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig, wenn von diesem Wagen eine Konfettikanone betätigt wird und hierdurch das Eigentum eines Dritten durch großflächige Verschmutzung mit Konfettistreifen verletzt wird. Der Geschädigte kann den Ersatz des Werts seiner Arbeitsleistung für Reinigungsleistungen im Außenbereich eines Wohngebäudes verlangen, wobei der Stundensatz für den Einsatz als Privatperson im Wege der Schätzung auf einen prozentualen Anteil des Preises eines Fachunternehmens festzulegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |