|
Ein Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ist nur gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist. Hierfür bedarf es hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe; eine nur theoretisch mögliche Schadensersatzklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |