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Die Smartphone-Applikation "HN." verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wenn sie für die Vermittlung und Durchführung von Beförderungsaufträgen genutzt wird, da sie es ermöglicht, Aufträge faktisch unmittelbar in das Fahrzeug zu leiten und somit die Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz des Unternehmers umgeht. Die in der App vorgesehene "Widerspruchslösung" ist auf einen Verstoß gegen diese Marktverhaltensregel ausgerichtet, da sie die bedienungsfreundlichste Version der Nutzung darstellt, um Aufträge am einfachsten und schnellsten anzunehmen und auszuführen, ohne dass eine Annahme am Betriebssitz sichergestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |