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1. Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Beweislast dafür, gleichwohl an einem anderem Ort an den berechtigten Empfänger abgeliefert zu haben. 2. Die Bezeichnung einer Kontaktadresse (hier in Form eines Namens und einer Telefonnummer) im Frachtvertrag und im Frachtbrief kann vom Frachtführer jedenfalls dann nicht dahin verstanden werden, diese Person könne auch über den Ort der Ablieferung disponieren, wenn sie im Zusammenhang mit der Absprache der Ablieferungszeiten genannt wird. 3. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Absenders im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags mit Personen, die unbefugt im Namen Dritter agieren, um sich die Ware anzueignen, begründet für sich genommen noch kein Mitverschulden des Absenders an einer Haftung des Frachtführers wegen einer Ablieferung an einen anderen als den frachtvertraglich festgelegten Empfänger. 4. Ein Mitverschulden kann es jedoch darstellen, wenn der Absender Informationen vom Frachtführer erhält, die objektiv darauf hindeuten, dass er im Hinblick auf das dem Transport zugrunde liegende Warengeschäft einem Betrug erlegen ist, und ihm Gelegenheit geben, die Auslieferung des Gutes zu verhindern. (Leitsätze des Gerichts) |