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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung für einen Gewerbepark ist anzuordnen, wenn mangels umfassender gutachterlicher Untersuchung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung eines Nachbargrundstücks durch das Vorhaben überschritten wird. Dies gilt insbesondere, wenn der An- und Abfahrtsverkehr von Mitarbeitern und Kleintransportern über Schleichwege zu einer (wesentlichen) Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führen kann und die Anzahl der Fahrzeugbewegungen durch die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt bzw. kontrollierbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |