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1. Die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entstanden sind, ist nach dem Wegerecht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt. 2. Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wegerechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus. 3. Öffentliche Straßen sind auch solche Straßen, die aufgrund von Fluchtlinienplänen nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 entstanden sind. 4. Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann die Öffentlichkeit eines alten Wegs, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. 5. Dies setzt voraus, dass der Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 bestanden haben muss. 6. Wenn privates Grundeigentum betroffen ist, sind an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs über den eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen. Im Zweifel kann nicht von der Existenz eines öffentlichen Wegs ausgegangen werden. 7. Die gemeindliche Erschließungslast kann sich mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht verdichten. (Leitsätze des Gerichts) |