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Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Allein die bevorstehende Umsetzung des Plans stellt keinen schweren Nachteil dar; vielmehr muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret zu erwarten sein. Eine planbedingte Mehrbelastung durch Verkehrsbewegungen, die eine Außervollzugsetzung rechtfertigen würde, ist nicht gegeben, wenn die Verkehrsuntersuchung keine Mängel aufweist und keine Überlastung der Erschließungsstraße oder eine Verkehrsgefährdung erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |