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Die Ersetzung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch eine Online-Konsultation ist nach § 5 Abs. 2 PlanSiG zulässig und erstreckt sich auch auf öffentliche mündliche Verhandlungen. Die Regulierungsbehörde ist nach § 72 Satz 3 ERegG befugt, Form und Inhalt der Unterrichtungspflichten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 und 2 ERegG festzulegen. Diese Festlegungsbefugnis dient der Ermöglichung einer zügigen Vorabkontrolle und ist gerichtlich nur eingeschränkt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüfbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |