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Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt besteht nicht, wenn die Behörde ihr Ermessen auf im Rahmen des § 18 StrWG NRW beachtliche öffentliche Belange mit Bezug zum öffentlichen Straßenraum stützt, wie die Beeinträchtigung der Barrierefreiheit für zu Fuß Gehende oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch Ein- und Ausparkbewegungen. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist in solchen Fällen nicht gegeben, auch nicht durch Interessen wie die zukünftige Einrichtung einer Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge, den Transport schwerer Lasten oder die Steigerung des Grundstückswerts. Eine durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis für die Zukunft aufgehoben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |