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Die Informationspflichten des Unternehmers zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über einen Fahrzeugkauf, die den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen, ergeben sich alleine aus Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Diese Vorschrift verpflichtet den Unternehmer nicht, seine Telefonnummer in den Text der Widerrufsbelehrung aufzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |