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Bei einem auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Unterlassungsanspruch wegen des Versperrens einer Grundstückseinfahrt ist das Interesse des Klägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse an der Unterbindung künftiger Störungen, insbesondere der Umfang der drohenden Beeinträchtigung und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen. Eine Orientierung an höheren Streitwerten für unberechtigtes Parken auf Kundenparkplätzen kommt nicht in Betracht, wenn kein geschäftsfördernder Zweck betroffen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |