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Eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen Tatbeteiligten ist nur statthaft, soweit der Vermögenswert dem Beteiligten unmittelbar zufloss und dessen faktischer Verfügungsgewalt unterlag; maßgeblich ist der vom jeweiligen Angeklagten in eigener Person tatsächlich vereinnahmte Verkaufserlös. Bei der Einziehung von Tatmitteln steht diese im Ermessen des Gerichts und darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Verhältnis zur Tat stehen; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass sich das Tatgericht der Ermessensentscheidung bewusst war und welche Gründe für deren Ausübung maßgebend waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |