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Ein Anspruch auf Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 FZV besteht nicht, wenn das Fahrzeug nicht vom Halter, sondern aufgrund von Verkehrsunsicherheit zwangsweise stillgelegt wurde. Die kurze "Karenzzeit" für eine Reservierung nach einer solchen Außerbetriebsetzung muss innerhalb der Frist geltend gemacht werden; andernfalls wird das Kennzeichen freigegeben. Kurze Kennzeichen nach § 9 FZV sind Fahrzeugen vorbehalten, die aus platztechnischen Gründen auf derartige Kennzeichen angewiesen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |