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Die Werbung für Mietwagenangebote mit der Abholoption 'im Terminal' ist irreführend, wenn die tatsächliche Abholung des Mietwagens nicht direkt am oder im Terminal, sondern nur nach einer Shuttlefahrt zu einem externen Mietwagenzentrum erfolgt. Wesentliche Teile der Verbraucher kennen die branchenübliche ACRISS-Definition, die einen Shuttleservice einschließt, nicht und erwarten eine direktere Abholung. Der Betreiber einer Vergleichs- und Vermittlungsplattform haftet als Täter für die irreführende Kategorisierung, da er die Auswahlkategorien vorgibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |