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Ein Teilnehmer eines Karnevalszuges verletzt seine Verkehrssicherungspflicht für den von ihm verantworteten Wagen, wenn er trotz eines Konfettiverbots nicht sicherstellt, dass die Mitglieder seiner Gruppe kein Konfetti verwenden und nicht einschreitet, obwohl eine Konfettikanone wiederholt betätigt wird. Die hierdurch verursachte Verunreinigung eines angrenzenden Grundstücks stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nicht als sozialtypisches Verhalten oder allgemeines Lebensrisiko zu dulden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |