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Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er Abwägungsmängel hinsichtlich der Ermittlung und Berücksichtigung von Verkehrslärmemissionen (z.B. durch Reisebusse, Liefer- und Pendelverkehr) sowie eines unzureichenden Erschließungs- und Parkplatzkonzepts aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |