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Ein Bauvorbescheid ist abzulehnen, wenn dem Vorhaben § 9 Abs. 2 FStrG entgegensteht. Die Erteilung einer Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die an Bundesfernstraßen angeschlossen sind, anders genutzt werden und dies zusätzlichen Quell- und Zielverkehr mit sich bringt. Die Zustimmung ist zu versagen, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |