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Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben und die Zuschlagserteilung auf eine Generalunternehmerausschreibung für eine Fahrbahnerneuerung einer Bundesautobahn untersagt, da die unterbliebene Fachlosbildung vergaberechtswidrig war. Ein Abweichen vom Gebot der Losbildung gemäß § 97 Abs. 4 GWB ist nur bei Vorliegen überwiegender wirtschaftlicher oder technischer Gründe gestattet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |