Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 03.07.2024: Zur Schätzung des Marktwertes von Verkehrsleistungen im Bereicherungsausgleich bei künstlich verengtem Markt




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2024 - 18 U 63/23) hat entschieden:

   Bei Bereicherungsansprüchen aus einem gegenseitigen Vertrag ist nach der Saldotheorie ein Wertersatz für empfangene Verkehrsleistungen zu leisten, wenn diese wegen ihrer Beschaffenheit nicht herausgegeben werden können. Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Wert des Erlangten, wobei die übliche oder angemessene Vergütung maßgeblich ist. Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn ein Marktpreis aufgrund eines künstlich erzeugten und verengten Marktes kaum zu ermitteln ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal vom 12.01.2023, Az. 7 O 366/18, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


a. an die Klägerin zu 1) 517.422,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b. an den Kläger zu 2) 925.189,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Die Beklagte weist erneut darauf hin, dass der vollzogene Wechsel von gemeinwirtschaftlicher Erbringung gegen Ausgleichszahlung zur eigenwirtschaftlichen Erbringung nur durch Restrukturierungsmaßnahmen möglich geworden sei und ergänzt, dies sei nur unter Inkaufnahme einer vorübergehend defizitären Erbringung möglich geworden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 30.08.2023 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der klägerseits geleisteten Zahlungen von 517.422,34 EUR und 925.189,82 EUR verneint, da im Hinblick auf den im Rahmen einer kondiktionsrechtlichen Saldierung zu subtrahierenden Wert der beklagtenseits erbrachten Verkehrsleistungen kein positiver Rückgewährsaldo zugunsten der Kläger festzustellen ist. Entsprechend der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Saldotheorie ist bei je auf Geldersatz gerichteten Bereicherungsansprüchen aus einem gegenseitigen Vertrag nur ein einziger dem Saldo entsprechender Bereicherungsanspruch anzunehmen (BGHZ 1, 75; BGHZ 147, 152), wobei vorliegend dem Rückzahlungsanspruch der Kläger ein in Geldersatz bestehender Wertersatzanspruch der Beklagten gem. § 818 Abs. 2 BGB gegenübersteht, da die Kläger die erlangten Verkehrsleistungen wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht herausgeben können. Zu ersetzen ist insofern nach ständiger Rechtsprechung der objektive Wert des Erlangten im Sinne des "wirklichen Werts als des gemeinen Verkehrswerts", wobei "persönliche Umstände" auf die "aus rein gegenständlichen Tatsachen zu beurteilende Frage der Bereicherung" an und für sich ohne Einfluss sind (Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 818 Rn. 26 mit Hinweis auf RGZ 147, 396, 398; BGHZ 5, 197, 200 f; 10, 171, 180; 17, 236, 240; 36, 321, 323; 132, 198, 207). Die in einem unwirksamen Vertrag vereinbarte Vergütung kann lediglich eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung des objektiven Wertes darstellen, und es besteht angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen von Rücktrittsrecht und Bereicherungsrecht keine Veranlassung, für die Frage des Umfangs des Wertersatzes grundsätzlich von der vertraglich vereinbarten Gegenleistung auszugehen (Staudinger/Lorenz, a.a.O.). Bei Dienst- oder Werkleistungen, für die regelmäßig nur Wertersatz in Betracht kommt, ist die übliche Vergütung oder, wo eine solche fehlt, eine angemessene Vergütung zu leisten (Staudinger/Lorenz, a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 55, 128, 135; BGH NJW 2000, 1560). Maßgebend für die übliche Vergütung im dienst- und werkvertraglichen Sinne ist danach, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 42 mit Hinweis auf BGH, MDR 1990, 542 und BGH, NJW-RR 2007, 56 Rn. 14). Das Landgericht ist methodisch zutreffend von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen.

1.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war von der klägerischen Leistung in Höhe von insgesamt 1.442.678,67 EUR ein in eben dieser Höhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzter Betrag für den Wert der klägerseits empfangenen Verkehrsleistungen der Beklagten abzuziehen. Das Landgericht zog dabei für seine Schätzung den vom gerichtlichen Sachverständigen gutachterlich ermittelten Marktwert einer üblichen Vergütung heran. Angesichts des - von der Berufung unangefochten - festgestellten Umstands, dass es sich um einen durch das Ausschreibungsverfahren künstlich erzeugten und verengten besonderen Markt handelt, auf dem sich ein Marktpreis kaum bilden kann bzw. ein solcher kaum zu recherchieren ist, ist zunächst festzuhalten, dass eine gerichtliche Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO insofern nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist und dass dies bedeutet, dass über die Höhe des zu saldierenden Werts zwar nach freiem Ermessen zu entscheiden ist, die getroffene Entscheidung aber nachvollziehbar sowie in sich schlüssig sein und erkennen lassen muss, dass "eine sachentsprechende, umfassende, an den allgemein gültigen Beurteilungsgrundlagen ausgerichtete […] Wertermittlung" stattgefunden hat (BGH, VersR 1999, 722 mit Hinweis auf BGHZ 119, 62 [65 f.] m. w. N.). Dem ist das Landgericht insgesamt gerecht geworden.

a)

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich etwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergeben (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74). Letzteres ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. So liegt eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Entsprechendes ist für die Grundlagen einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO anzunehmen.

Diese Grundsätze gelten insofern gleichermaßen für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall können sich ferner Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit aus dem Gutachten ergeben. Bestehen Unklarheiten oder Widersprüche im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, die nicht aufgeklärt worden sind, begründet dies einen Verstoß gegen § 286 bzw. § 287 ZPO. Erkennbar widersprüchliche oder unvollständige Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung oder Schätzung des Gerichts. In der Berufung ist deshalb in einem solchen Fall eine Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen der ersten Instanz nicht gegeben (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03, MDR 2004, 1184; BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 9 m. w. N.).

b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die landgerichtliche Schätzung eines Wertes der Verkehrsdienstleistung von mindestens 3,74 EUR/km unter Heranziehung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden.

Die Klägerin stellt letztlich nur ihre eigene, abweichende Würdigung derjenigen des Landgerichts entgegen, ohne beachtliche Fehler in den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.

Insbesondere weist das Gutachten des Sachverständigen keine seine Eignung als Schätzungsgrundlage berührenden Unklarheiten oder Widersprüche auf, sondern das Landgericht ist dessen Ausführungen, wonach eine Bewertung des Marktwertes der Verkehrsleistungen mit 4,15 EUR/km vorzunehmen sei, mit eingehender und plausibler Begründung dahingehend gefolgt, dass unter Berücksichtigung der vorliegend in Rede stehenden Saldierung ein darunter liegender Wert von mindestens 3,74 EUR/km EUR zu schätzen sei. Es hat insbesondere einwandfrei dargelegt, dass und warum es von der hinreichenden Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen überzeugt ist bzw. inwiefern etwaige Unschärfen der Begutachtung ihre Tauglichkeit als Schätzgrundlage nicht berühren. Die mit der Berufung geltend gemachte rechtsfehlerhafte landgerichtliche Tatsachenfeststellung und Schätzung aufgrund einer Untauglichkeit des Gutachtens infolge methodischer Mängel oder fehlender Sachkunde des Sachverständigen ist aus den nachfolgend näher dargelegten Gründen nicht zutreffend.

aa)

So rügen die Kläger zu Unrecht mit der Berufung, die Ermittlung des Verkehrswertes sei grundlegend falsch vorgenommen worden, da die Ermittlung des Marktwertes der Leistung der Beklagten im Gutachten mangels objektiver Betrachtung nicht sachgerecht sei. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die tatsächlichen Kosten der Beklagten allein noch keine Aussage zum objektiven Wert der Leistung erlauben, aber die Kläger verkennen, dass sich die Begutachtung mitnichten in einer schlichten Übernahme der Kostenaufstellungen der Beklagten erschöpft und es sich auch nicht um rein subjektive, nicht weiter untersuchte und verifizierte Beträge handelt. Die Kläger geben selbst zu, dass der Sachverständige insofern auf die Angaben des Wirtschaftsprüfers B. aus dem Testat vom 07.03.2017 zurückgegriffen hat und ihm weitere Daten zur Plausibilisierung der Zahlen des Wirtschaftsprüfers nicht vorlagen. Der Sachverständige C. hat insofern die ihm zugänglichen Daten erfasst und ausgeschöpft. Gegen die Richtigkeit der testierten Kosten haben die Kläger insofern auch keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern selbst in der Berufung ausgeführt, dass es sein könne, dass bei der Beklagten die von ihr angegebenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Kosten tatsächlich angefallen seien. Anders als die Kläger meinen setzt der Gutachter C. diese Kosten nicht ohne weiteres mit dem "objektiven Wert" der Verkehrsleistungen gleich, sondern nimmt sie als Ausgangspunkt für weitergehende Plausibilisierungen. Dementsprechend hat auch das Landgericht ausdrücklich ausgeführt (S. 10 f. des angefochtenen Urteils), dass die zur Erbringung einer Leistung aufgewandten Kosten nicht deren objektiven (Markt-)Wert repräsentieren bzw. mit diesem gleichzusetzen sind, so dass die Kosten der Leistungserbringung für sich betrachtet für eine präzise Bestimmung des Wertes der Leistung nur von eingeschränkter Aussagekraft sein können. Sodann ist das Landgericht allerdings zutreffend und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass eine Betrachtung derjenigen Kosten, die üblicherweise oder im Durchschnitt einer repräsentativen Gruppe von Leistungserbringern für die Erbringung dieser Leistung anfallen, gleichwohl als grobe Richtschnur für den Preis und damit auch den Marktwert der Leistung gelten könne, der üblicherweise von den nach Gewinn strebenden Leistungserbringern aufgerufen werde, wobei der Sachverständige gerade eine solche Plausibilisierung des von ihm gefundenen Ergebnisses vornehme, wenn er zum Ergebnis komme, dass die Beklagte mit ihren Kosten pro erbrachtem Nutzkilometer noch knappe 5 % unterhalb des aufgrund eines Vergleichs mit anderen Verkehrsunternehmen bestimmten gewichteten Mittelwerts von 4,36 EUR/km liege. Eine Überprüfung der vom Wirtschaftsprüfer testierten Werte durch den Sachverständigen C. war für eine solche Betrachtung nicht erforderlich, zumal von den Klägern nicht nur keine durchgreifenden Zweifel an den testierten Werten aufgezeigt wurden, sondern die Klägerin zu 1) die vom Wirtschaftsprüfer testierten Werte selbst ihrem Bescheid vom 05.06.2018 (Bl. 205 ff. GA-LG) zugrunde gelegt hat, sich also auch nicht ohne treuwidrigen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten auf ein fehlerhaftes Testat berufen kann.

Die Belastbarkeit der testierten Daten der Beklagten können die Kläger dabei auch nicht mit Erfolg in Zweifel ziehen, indem sie auf die von der Beklagten benannte "Umstrukturierung" verweisen, durch welche sie ab dem Jahr 2016 nach eigenen Angaben den Verkehr eigenwirtschaftlich - d.h. ohne eine Vergütung dieser Verkehrsleistungen durch die Kläger (Zuschuss) - habe erbringen können. Entgegen der Meinung der Kläger gibt der Umstand, dass die Erbringung der zu begutachtenden Verkehrsleistungen durch die Beklagte ab 2016 nach deren Aussage eigenwirtschaftlich möglich gewesen sei, während im Jahr 2015 für die identischen Verkehrsleistungen insgesamt ein Ausgleichsbetrag von 1.442.612,16 EUR erforderlich gewesen sein solle, für sich keinen konkreten Aufschluss darüber, dass die genannten Werte der Beklagten nicht für die Ermittlung des Marktwertes zugrunde gelegt werden könnten, denn die Kläger selbst haben nicht konkret vorgetragen, warum eine entsprechende Steigerung der Rentabilität allein durch eine Umstrukturierung nicht zu erzielen gewesen sein sollte, sondern eine entsprechende Unmöglichkeit lediglich pauschal behauptet. Insofern ist es auch für die vorliegende Beweisfrage des Marktwerts im Jahr 2015 ohne Belang, welchen Wert eine Betrachtung ohne einen Zuschuss von 1.442.612 EUR für das Jahr 2016 ergäbe. Ungeachtet des Umstandes, dass der Wert der Verkehrsleistungen im Jahr 2015 nicht mit demjenigen von 2016 übereinstimmen muss, kommt Folgendes hinzu: 2015 wurden die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Vertrages erbracht, dem ein Vergabeverfahren zugrunde lag, wohingegen die Bewirtschaftung ab 2016 eigenwirtschaftlich erfolgte. Dass ein anderes Unternehmen als die Beklagte, die ihren Betrieb auf die Leistungserbringung ausgelegt hatte und infolgedessen auf die Anschlussvergabe angewiesen war, ab 2016 die Verkehrsleistungen ebenfalls eigenwirtschaftlich hätte erbringen können und wollen, kann keinesfalls unterstellt werden und unterstreicht die bereits vom Landgericht hervorgehobenen Besonderheiten der Verkehrsleistungen. Soweit die Kläger Rentabilitätssteigerungen bestreiten, setzen sie sich zudem in Widerspruch zu der Berechnung in Anlage 3 zum Verkehrsdienstleistungsvertrag, dort S. 10 (Bl. 85 GA-LG). Dort rechnen die Vertragsparteien auf der Grundlage der Zahlen aus 2012 ungeachtet von Preissteigerungen. Auch das von der Klägerin in der Berufung vorgelegte Gutachten des Privatsachverständigen E. geht, dort auf Seite 10 (Bl. 104 eA-OLG), von einem erheblichen Restrukturierungspotential aus, welches durch ein von den Klägern allerdings nicht zur Akte gereichtes Gutachten der Unternehmensberatung F. vom 04.12.2015 bescheinigt worden sei.

bb)

Gleichfalls zu Unrecht meinen die Kläger, dass auch bei den zum Vergleich herangezogenen Daten anderer Verkehrsleistungen in Nordrhein-Westfalen durchgreifende Mängel der Methodik im Gutachten festzustellen seien.

aaa)

Die Kläger verkürzen dabei die Vorgehensweise des Gutachters C., wenn sie vorbringen, dass bei den zum Vergleich herangezogenen Verkehrsleistungen zur Feststellung des "Marktwertes" nicht (wie bei der Beklagten) die Kosten betrachtet worden seien, sondern die Verkehrserlöse und Ausgleichsleistungen, denn die Begutachtung nimmt insofern keine Gleichsetzung von Erlösen und Kosten vor, sondern unternimmt eine Ableitung aus den Erlösen anderer potentieller Marktteilnehmer. Der Vergleich von Erlösen mit Kosten als ein unzulässiger Vergleich von "Äpfeln mit Birnen" ist insofern bereits nicht erkennbar. Die Kläger geben hierbei mit der Berufung auch selbst zu, dass der Gutachter auch die "Verkehrserlöse und Ausgleichsleistungen" für die streitgegenständliche Leistung der Beklagten betrachtet hat und hierbei 6.006.655,00 EUR angibt.

Insofern kann entgegen der Meinung der Kläger bei verständiger Betrachtung der Gesamtbegutachtung auch keine Unklarheit angenommen werden, wie die unter diesen Begriffen ermittelten Werte zustande gekommen seien, denn der Gutachter C. hat hierzu mit der Anlage V seines Gutachtens eine hinlänglich aufschlussreiche Auflistung dargeboten, zu deren Einzelwerten die Kläger keine konkreten Fehler aufgezeigt haben. Die Kläger leiten aus der Angabe des Gutachters, dass dieser öffentlich zugängliche Quellen genutzt habe, im Übrigen selbst ab, dass es sich hierbei im Wesentlichen um die im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse handeln muss. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welcher anderen öffentlichen Quelle sonst die Werte der Anlage V des Gutachtens hätten erkannt werden können.

bbb)

Zu Unrecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die herangezogenen Verkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen keine Leistungen "gleicher Art und Güte" darstellen, denn nach den eingangs aufgezeigten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung der üblichen Vergütung im dienst- und werkvertraglichen Sinne maßgeblich, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 42). Die Kläger verengen diesen Maßstab, der eben auch die Betrachtung ähnlicher Dienstleistungen zulässt, unzulässig, wenn sie mit der Berufung meinen, dass nur die Betrachtung durchweg gleicher Verkehrsleistungen eine taugliche Wertermittlung eröffnen könne. Der vom Gutachter aufgestellte Vergleich der Erlöse pro Kilometer ist daher entgegen der Meinung der Kläger sachgerecht, da unterschiedliche Leistungsstrukturen miteinander verglichen werden können, sofern es sich um ähnliche Sachverhalte handelt, wovon bei Nahverkehrsunternehmen innerhalb eines Bundeslandes ersichtlich auszugehen ist. Insofern zeigt der Vergleich aufgrund der kilometerbezogenen Kennzahl auch nicht nur die ohnehin bekannten strukturbedingten Unterschiede auf, sondern bietet einen geeigneten Rahmen für die der Plausibilisierung dienende Einordnung der streitgegenständlichen Wertfrage.

Demgemäß hatte der Gutachter C. bei seiner sachgerechten Betrachtung ähnlicher Verkehrsunternehmen entgegen klägerischer Meinung keine Veranlassung, deren Aufgabenspektrum zum Vergleich der herangezogenen Verkehrsleistungen zu untersuchen und nach Marketing, Kundeninformation, Vertrieb, Marktforschung, Angebotsplanung, Verkehrssteuerung und multimodalen Mobilitätsangeboten zu differenzieren. Auch der Umstand, dass die im Gutachten vom 11.11.2021 zum Vergleich herangezogenen Unternehmen kommunale Unternehmen seien, die in der Regel ein größeres Aufgabenspektrum anböten als private Unternehmen und damit eine qualitativ andere Leistung, ist ohne Belang, denn auch insofern ist von einer hinreichenden Ähnlichkeit auszugehen, die einen Vergleich mit privaten tarifgebundenen Unternehmen auch dann noch als sachgerecht zulässt, wenn sie einen Tarifvertrag mit niedrigerem Entgelt anwenden. Die Kläger haben insofern nicht dargelegt, inwiefern das Entgeltdefizit dazu führen soll, dass zwingend von nicht mehr ähnlichen potentiellen Marktteilnehmern auszugehen wäre.

Auch der Umstand, dass die im Rahmen des Vergleichs betrachteten Leistungen auch Schienenverkehrsleistungen (Straßen-/Stadt- bzw. U-Bahnen) umfassen und nicht nur Busverkehrsleistungen begründet keinen unsachgerechten Vergleich unähnlicher Unternehmen, denn die Unterschiede der Leistungsstruktur, insbesondere der Größe der Beförderungsgefäße und der Geschwindigkeit der Leistung, fallen von der Größenordnung her bereits nicht wesentlich ins Gewicht. Der Sachverständige C. hat insofern - von der klägerischen Berufung nicht angegriffen - festgestellt, dass von der Gesamtfahrleistung aller betrachteten Betriebe in Nordrhein-Westfalen (418.896 km) nur 63.843 km auf Bahnen entfallen und 355.053 km (ca. 85 %) auf Busse (S. 24 des Gutachtens). Angesichts dieses Verhältnisses liegen für einen Vergleich von Busverkehrsleistungen noch hinreichend ähnliche Vergleichsobjekte vor.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige C. im Beweistermin am 21.11.2022 eine neue Berechnung unter Zugrundelegung der Anlage 7 aus dem Gutachten eingebracht hat, die nur die 17 Betriebe umfasste, die ausschließlich Busleistungen erbringen. Auch auf dieser Grundlage konnte kein von den Klägern noch zu beanspruchender Saldo ermittelt werden. Der bei dieser Betrachtung vom Sachverständigen C. ermittelte Wert von 3,82 EUR/km liegt jedenfalls auch über dem vom Landgericht geschätzten Wert von 3,74 EUR/km.

ccc)

Soweit die Kläger referieren, dass die "Verkehrserlöse und Ausgleichsleistungen" für die streitgegenständliche Leistung der Beklagten im Gutachten mit 6.006.655,00 EUR angegeben werden, folgt daraus nicht laut der Tabelle auf S. 25 des Gutachtens ein Wert von 3,74 EUR/km, sondern die genannte Tabelle ordnet diesen Wert ausdrücklich dem Verhältnis "Verkehrserlöse/Fahrleistung" zu. Offenkundig unrichtig ist angesichts dessen die Annahme der Kläger, hierin seien auch die Ausgleichsleistungen der Kläger mit eingerechnet worden, so dass ihnen auch nicht zu folgen ist in ihrer Berechnung, dass sich ohne die Ausgleichsleistungen ein korrigierter Wert von 2,85 EUR/km ergebe.

Ohne Belang ist der Hinweis der Kläger, dass bei den im Bundesanzeiger veröffentlichen Jahresabschlüssen und darin genannten Umsatzerlösen eines Unternehmens zu bedenken sei, dass nicht lediglich die Umsatzerlöse aus dem Linienverkehr enthalten seien, sondern auch Umsatzerlöse aus den Bereichen des Gelegenheitsverkehrs, des Freistellungsverkehrs oder z.B. Erlöse aus Weiterverkäufen von Kraftstoffen, denn die Kläger verkennen auch insofern wiederum, dass aus der Betrachtung lediglich ähnlicher Sachverhalte noch keine Untauglichkeit der Wertermittlung folgen muss. Eine Differenzierung danach, ob Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Fahrgastbeförderung der Verkehrsunternehmen stammen, wie zum Beispiel Werbeeinnahmen oder Betriebskostenzuschüsse, in diesen Angaben enthalten seien, könnte nur dann beachtlich sein, wenn andernfalls nicht mehr von ähnlichen Umsatzstrukturen auszugehen wäre, wofür die Kläger freilich nichts dargelegt haben, zumal es auch lebensfremd wäre anzunehmen, dass auch nur einzelne Verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen wesentliche Teile ihres Umsatzes durch Werbeeinnahmen oder Kraftstoffweiterverkäufe bestreiten könnten.

Ebensowenig ist es bei der von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Betrachtung ähnlicher Verkehrsleistungen erforderlich gewesen, deutlich zu machen, welche konkreten Ausgleichsleistungen im Rahmen des Gutachtens in den Wert der "Ausgleichsleistungen" einberechnet worden seien, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Die Bildung eines Mittelwerts unter Einbeziehung von Verkehrsunternehmen deren "Erlöse" teilweise Ausgleichsleistungen beinhalteten und teilweise nicht, berührt die Ähnlichkeit der Vergleichsobjekte nicht in wesentlicher Weise, zumal wenn ein entsprechender Unterschied durch Bildung eines Mittelwerts - wie vorliegend - ohnehin statistisch nivelliert wird.

ddd)

Soweit die Kläger schließlich meinen, ein durchgreifender Methodikmangel des Gutachtens liege darin, dass Ausreißer bei der Bildung des Durchschnitts nicht außen vor gelassen worden seien, verkennen sie, dass auch schon die Durchschnittsbildung bei einer - wie vorliegend - hinreichend großen Gesamtzahl von Unternehmen die Bedeutung von Ausreißern ausreichend zu relativieren vermag. Im Übrigen zeigen die Kläger auch schon nicht konkret auf, welche Unternehmen insofern Ausreißer sein sollen und welcher Wert sich bei einem Durchschnitt ohne diese Ausreißer ergeben soll. Es ist nicht einmal hinreichend vorgetragen oder erkennbar, ob es sich um ein die Kläger belastendes Kriterium handelt.

cc)

Nach den vorstehenden Ausführungen kann von einem fehlenden betriebswirtschaftlichen Fachwissen des Gutachters C. zur Beantwortung der Beweisfrage nicht ausgegangen werden, denn entgegen der unzutreffenden Meinung der Kläger sind keine durchgreifenden Fachmängel des vorgelegten Gutachtens erkennbar. Dass der Gutachter C. einem hypothetischen Gutachter mit weitergehendem Spezialwissen im Bereich des ÖPNV spezifischere Erkenntnissen zubilligt, bedeutet nicht, dass die von ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Begutachtung zur hinreichenden Beantwortung der Beweisfrage nicht geeignet und insbesondere für eine tatrichterliche Forderungsschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend tauglich wäre.

dd)

Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Privatsachverständigen E. weitere in tatsächlicher Hinsicht von der Beklagten bestrittene Einwendungen gegen das Gutachten C. vorgebracht haben, ist der erstmalige Vorwurf in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, weil die Kläger einen Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht haben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der neue Vortrag ohne Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterblieben wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Entgegen der Meinung der Kläger hätte ihnen nicht erst das angefochtene Urteil, sondern bereits die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen C. Veranlassung geben müssen, ein Privatgutachten im ersten Rechtszug einzuholen, um in erster Instanz entsprechende Einwendungen gegen die Begutachtung geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 (Bl. 205 eA-OLG) führen die Kläger selbst aus, dass sie nicht nur bereits mit Schriftsatz vom 28.10.2021 auf die fehlerhafte Herangehensweise des Sachverständigen C. hingewiesen hätten, sondern dass sie auch mit Schriftsatz vom 05.05.2022, auf den die Beklagte mit eigenem Schriftsatz vom 08.11.2022 eingegangen sei, sowie mit Schriftsatz vom 22.12.2022 unter Einbeziehung des Termins zur Beweisaufnahme zu den Mängeln des Gutachtens umfänglich und dezidiert vorgetragen hätten. Das Privatgutachten vom 22.04.2023 und der darauf gestützte bzw. daraus erstmals abgeleitete Vortrag ist danach ein neues Angriffsmittel im zweiten Rechtszug.

Ungeachtet dessen vermittelt auch das klägerische Privatgutachten mit der diffusen und an Beliebigkeit grenzenden Wertspanne von 2,58 EUR bis 3,10 EUR keine geeignetere Grundlage für eine sachgerechte und willkürfreie tatrichterliche Forderungsschätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO.

Es ist zudem der methodische Ansatz dieses Gutachtens nicht dem Gerichtsgutachten überlegen. Der Sachverständige E. ermittelt unter Berücksichtigung effizienter Produktionsstrukturen die mit dem Betrieb der Buslinien 001, 002, 003, 004 und 005 verbundenen Kosten und gelangt unter Aufschlag des zwischen den Parteien in der Notvergabe vereinbarten Gewinns von 3,09 % zu einer angeblich marktüblichen Vergütung. Zu welchen Preisen ein Verkehrsunternehmen 2015 zum Betrieb der Buslinien bereit gewesen wäre, kann auf diese Weise indes nicht berechnet werden. Bereits die Gewinnerwartungen am Markt können andere sein, als der von den Parteien kalkulierte und vom Sachverständigen E. als "sachgerecht" bewertete Gewinn. Es spricht zudem nichts für die Annahme, dass sich ein Unternehmen findet oder neu gründet, dass sich wie die Beklagte im Wesentlichen auf den Betrieb der streitgegenständlichen Buslinien beschränkt. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist die Erwartung, dass ein Busunternehmen, welches benachbarte Buslinien betreibt, sein vorhandenes Betriebsnetz um die streitgegenständlichen Buslinien erweitert. Ein solches "Bestandsunternehmen" wird die unter Effizienzgesichtspunkten ideale Anzahl an Fahrzeugen im idealen Betriebsalter, die zum Betrieb der Linien erforderlichen Mitarbeiter etc. nicht bereits vor Auftragsvergabe vollständig vorhalten. Vielmehr müssten Personal und Betriebsmittel - ggf. unter übergangsweiser Beauftragung von Subunternehmen - erst beschafft werden. Auch die im Gutachten E. thematisierte Frage, welche Leerkilometer aus betrieblichen Gründen unter Beachtung der Effektivität erforderlich sind, kann vernünftigerweise erst dann beantwortet werden, wenn bekannt ist, wo das Unternehmen, welches letztlich den Zuschlag erhält, seinen Betriebshof unterhält und wie sich die streitgegenständlichen Buslinien in dessen Betriebsnetz einfügen. Machte der Betrieb der streitgegenständlichen Buslinien für das Unternehmen im Verhältnis zu daneben betriebenen sonstigen Buslinien z.B. nur einen im Umsatz untergeordneten Anteil aus, würde sich die Verlegung des Betriebshofs in die Nähe der streitgegenständlichen Buslinien nicht rechnen. Die Effizienz der Produktionsstrukturen wäre nämlich am gesamten Betriebsnetz dieses Unternehmens zu messen.

Schließlich erweist sich das Privatgutachten auch als ungeeignet, da es sich - worauf im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen worden ist - bei seiner Analyse vielfach und ganz maßgeblich auf ein Gutachten der Unternehmensberatung F. vom 04.12.2015 stützt, das nicht zur Gerichtsakte gereicht worden ist.

ee)

Zu Unrecht meinen die Kläger, die Entscheidung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, da es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Widersprüche innerhalb des Sachverständigengutachtens kritisch zu prüfen und nach Möglichkeit aufzuklären. Richtig ist vielmehr, dass das Landgericht die im Gutachten C. angelegten Unschärfen nicht nur im Einzelnen bezeichnet und plausibel gewürdigt hat, sondern aufgrund dessen gerade eine nachvollziehbare tatrichterliche Schätzung eines Mindestwerts von 3,74 EUR/km vorgenommen hat.

aaa)

Nichts zu erinnern ist gegen die Schätzung eines Mindestbetrages von 3,74 EUR/km, aus dem sich die Saldierung auf null ergibt, denn dieser Wert liegt unter dem Marktwert des Sachverständigen von 4,15 EUR/km, über den das Landgericht nicht hinausgegangen ist.

Soweit die Kläger anführen, eine probenweise Überprüfung der Kläger anhand der ihnen vorliegenden Daten ergebe unter Zugrundelegung des Fahrplangerüstes der Beklagten im Jahr 2015 und Nutzung von durchschnittlichen Sollkosten (zeitabhängige, kilometerabhängige und Fixkosten) anderer Unternehmen im Gebiet der Kläger, dass lediglich Sollkosten in Höhe von 3,34 EUR pro Kilometer (inkl. Gewinn von 5 %) für die spezifische streitgegenständliche Leistung im Jahr 2015 als üblich angesehen werden können, bleibt bereits offen, welche bei den Klägern vorliegenden Daten als unstreitige oder bewiesene Anknüpfungstatsachen einen entsprechenden Wert pro Kilometer ergeben sollen. Die Kläger legen insofern kein nachvollziehbares Rechenwerk vor, das geeignet wäre, die Ausführungen des Sachverständigen C. in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt für den pauschalen Vortrag, dass die Beklagte in einem Vergleichsverfahren, in welchem auch die Kläger beteiligt gewesen seien, betreffend Unterauftragsvergaben für die Buslinien 001, 002, 003, 004 und 005 (also u.a. auch in diesem Verfahren streitgegenständliche Linien) die Leistungserbringung selbst für einen Betrag von 3,18 EUR/km angeboten habe. Zudem steht insofern ersichtlich nicht der Markpreis des Jahres 2015 in Rede, auf den entgegen der Meinung der Kläger auch nicht durch schlichten Abzug einer Gesamtinflation von ca. 5,8 % von 2015 bis 2020 zurückgerechnet werden kann, da gerichtsbekannt nicht nur die Inflation die Preisbildung bestimmt, sondern insbesondere auch das unternehmerische Geschick und das Verhalten von Mitbewerbern, was bei der eindimensionalen Betrachtung der Kläger ersichtlich nicht beachtet wird.

bbb)

Soweit die Kläger mit dem Landgericht ausdrücklich dahingehend übereinstimmen, dass die Aussagen des Landgerichts dazu, dass die Kosten der Leistungserbringung für sich betrachtet für eine präzise Bestimmung des Wertes der Leistung nur von eingeschränkter Aussagekraft seien, rügen sie zu Unrecht die weiteren Erwägungen des Landgerichts, es sei zu bedenken, dass die Leistungserbringer anstrebten, einen Gewinn zu erzielen, sodass die Heranziehung der üblichen bzw. durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Gruppe von Leistungserbringern für die Erzielung eines aussagekräftigen Ergebnisses geeignet sei. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 11.11.2021 spricht nämlich nicht notwendigerweise dessen Ergebnis, dass die durch die Beklagte für die Kläger im Jahr 2015 erbrachte Leistung nicht rentabel gewesen sei. Im Hinblick auf die rentabilitätserhöhenden Umstrukturierungen, die die Parteien in dem nichtigen Vertrag selbst in den Blick genommen haben (S. 10 des nichtigen Vertrags = Bl. 85 GA-LG), deutet sich vielmehr an, dass eine fehlende Rentabilität im Jahr 2015 durchaus nicht ausgeschlossen sein musste. Im Übrigen erscheint die gutachterliche Annahme auch nicht völlig lebensfremd, da auch für die Aufnahme anfänglich unrentabler Geschäfte ein unternehmerisches Interesse bestehen kann, wenn - wie vorliegend - eine Grundabsicherung durch eine Ausgleichszahlung vorhanden ist und Umstrukturierungen eine Erhöhung der Rentabilität möglich erscheinen lassen. Demgemäß können die Kläger auch nicht damit gehört werden, dass das Landgericht aus dem Gutachten C. nicht habe entnehmen dürfen, dass angesichts einer mehr als zwanzigjährigen Marktbehauptung und einer (nach Umstrukturierungen) sodann eigenwirtschaftlichen Leistungserbringung von einem völlig unsoliden Wirtschaften auf Kostenseite im Jahr 2015 auszugehen sein sollte. Soweit die Kläger schließlich meinen, dass durch Umstrukturierung weder ein Defizitausgleich noch eine Substituierung der Ausgleichsleistungen realistisch darstellbar seien, ergeben ihre Darlegungen keine konkreten Anhaltspunkte, warum eine entsprechende Unmöglichkeit gegeben sein soll, zumal die Parteien im für ungültig erklärten Vertrag selbst offenbar ein nicht unerhebliches Umstrukturierungspotential angesprochen haben.

ccc)

Soweit die Kläger dem Landgericht (und damit der eingangs zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung) zugeben, dass die von den Parteien vereinbarte Vergütung ein Indiz für die Angemessenheit der Vergütung sein könne und dass dieser Gedanke insofern fruchtbar zu machen sei, als dass die Kläger an vergaberechtliche Grundsätze und das Verbot zur Überkompensation gebunden seien und zudem Konkurrenten, welche die Leistung in gleicher Qualität zu geringeren Kosten erbringen könnten, nicht greifbar gewesen seien, ergeben sich aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltpunkte, dass das Landgericht von seinem zutreffenden Ausgangspunkt in unzulässiger Weise abgewichen wäre. Es hat insbesondere keine schlichte Äquivalenz von Ausgleichszahlung und Marktwert der Verkehrsleistung angenommen, sondern plausibel abgewogen, dass die in diesem Sinne (neben unterstellten Verkehrserlösen) als vereinbart anzusehende Vergütung mit der maßgeblichen tatrichterlich geschätzten üblichen Vergütung in Einklang zu bringen ist, d.h. auch dieses Indiz entgegen der Meinung nicht gegen die geschätzte Saldierung spricht. Auch auf die Frage einer möglichen Überkompensation musste das Landgericht nicht ausdrücklich eingehen, da die durch das Sachverständigengutachten beantwortete Frage des objektiven Werts der Verkehrsleistung vorliegend streitentscheidend ist.

ddd)

Ohne Erfolg wenden die Kläger mit der Berufung ein, dass das Landgericht sich nur unzureichend mit den klägerischen Einwänden gegen die Begutachtung auseinandersetzt habe. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Berufungseinwänden ist dem Landgericht vielmehr beizupflichten, dass der Ansatz des Gutachtens vom 11.11.2021 im vorliegenden Einzelfall wegen der möglichen Plausibilisierung des Ergebnisses durch die vorgenommene Vergleichsbetrachtung eine hinreichende Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Wertbemessung liefert und andere Ansätze, mit denen sich die von den Klägern begehrte Genauigkeit bei abstrakter Betrachtung besser herstellen ließe, einer Verwertung des Gutachtens C. nicht entgegenstehen. Es kann insofern dahinstehen, ob dies nach der Begründung des Landgerichts schon daraus folgen muss, dass andere Ansätze mangels Datengrundlage nicht umzusetzen wären, denn nach den vorstehenden Ausführungen überziehen die Kläger mit ihrer Forderung einer gutachterlichen Betrachtung nur gleicher und nicht nur ähnlicher Verkehrsunternehmen bereits unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Ausgangspunktes das vorliegend im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO bei der tatrichterlichen Wertschätzung anzulegende Beweismaß und die sich daraus für die Begutachtung und mögliche Toleranzen ergebenden Spielräume. Demgemäß können die Kläger nach den gemachten Ausführungen nicht damit gehört werden, dass das Gutachten C. aus ihrer Sicht grundlegend falsch und nicht nur "nicht hinreichend genau" sei.

Soweit das Landgericht dem Gutachten zutreffend entnommen hat, dass es sich vorliegend um einen durch das Ausschreibungsverfahren künstlich erzeugten und besonderen verengten Markt handelt, auf dem sich der Marktpreis kaum bilden könne bzw. ein solcher kaum zu recherchieren sei, erfordert dies eben - wie bereits ausgeführt - keine Untersuchung der spezifischen streitgegenständlichen Leistung durch Betrachtung der spezifischen Leistungsstruktur und der Bewertung der der Leistung zugrunde liegenden Einzelkomponenten (Fahrzeuge, Personal, usw.), sofern aus der Betrachtung von Unternehmen, die sich in einem ähnlich verengten Markt bewegen, also hier den betrachteten Verkehrsleistungserbringern in Nordrhein-Westfalen - wie vorliegend - plausible Annahmen abgeleitet und mit der streitgegenständlichen Anknüpfungstatsache ausgehend von den testierten Kosten der Beklagten im Jahr 2015 sinnvoll in Korrelation gebracht werden können.

fff)

Die Rüge der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht angeführt, dass die Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt hätten, die Anlass dazu gäben, an den Testaten des Wirtschaftsprüfers zu zweifeln, verfängt nicht. Die Kläger geben selbst mit der Berufung zu, davon auszugehen, dass der vereidigte Buchprüfer seine Prüfung gewissenhaft vorgenommen und bei der Erstellung des Testats die gebotene Sorgfalt habe walten lassen. Soweit sie meinen, Zweifel an der Richtigkeit des Testats bzw. Zweifel, ob die darin testierten Kosten auch tatsächlich korrekt sein können, seien nur deshalb aufgekommen, weil die Beklagte behauptet habe, ab dem Jahr 2016 allein durch eine Umstrukturierung die streitgegenständliche Leistung eigenwirtschaftlich erbringen und damit von einem auf das andere Jahr für dieselbe Leistung auf 1,4 Mio. EUR Ausgleichsleistungen verzichten zu können, zeigen sie - wie bereits ausgeführt - keinen konkreten Anhaltspunkt dafür auf, dass die testierten Werte falsch sein könnten, zumal sie es selbst für möglich halten, dass die Kosten im Jahr 2015 der Beklagten tatsächlich angefallen seien und damit alle Rechnungen und auch das Testat des Wirtschaftsprüfers korrekt seien. Überdies weisen die Kläger mit der Berufung selbst darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Zahlung sogenannter "§ 11a-Mittel" von der Klägerin zu 1) das vorliegende Testat als Nachweis der tatsächlichen Kosten anerkannt worden ist. Dass damit noch keine Aussage über die Üblichkeit der Kosten oder einen daran anknüpfenden objektiven Wert verbunden ist, ergibt sich entgegen gegenteiliger Suggestion der Kläger bereits aus dem Gutachten und ebenso aus der landgerichtlichen Würdigung, denn beide stützen sich zur Wertfindung nicht allein auf die testierten Kosten, sondern maßgeblich auf die darüber hinausgehende Vergleichsbetrachtung mit den anderen nordrhein-westfälischen Verkehrsunternehmen. Da der Sachverständige C. dabei offenkundig eine deutliche Mehrheit dieser Unternehmen betrachtet hat, ist gegen die Annahme des Landgerichts, dass mit den zum Vergleich herangezogenen anderen Verkehrsunternehmen eine repräsentative "gute Mischung" von Unternehmen mit Verkehrsleistungen verschiedener Anforderungsbereiche und Tätigkeitsfelder vorliege und auch etwaige ausreißende Werte sich im Durchschnitt der über 30 herangezogenen Unternehmen abschwächten, nichts zu erinnern. Auch insofern können die Kläger mit der Forderung einer Fokussierung auf die nach ihren eigenen Maßstäben vergleichbaren Unternehmen nicht durchdringen, da - wie bereits aufgezeigt - auch die Betrachtung (nur) ähnlicher Vergleichsobjekte, von denen vorliegend auszugehen ist, für die Ermittlung einer üblichen Vergütung hinzureichen vermag.

2.

Soweit das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung dem Grunde nach zusteht, können sie mangels Hauptforderung auch nicht die als Nebenforderung begehrten Zinsen von der Beklagten verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.442.678,67 EUR festgesetzt.

… … …

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2024/18_U_63_23_Urteil_20240703.html - DE:OLGD:2024:0703.18U63.23.00

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