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Bei Bereicherungsansprüchen aus einem gegenseitigen Vertrag ist nach der Saldotheorie ein Wertersatz für empfangene Verkehrsleistungen zu leisten, wenn diese wegen ihrer Beschaffenheit nicht herausgegeben werden können. Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Wert des Erlangten, wobei die übliche oder angemessene Vergütung maßgeblich ist. Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn ein Marktpreis aufgrund eines künstlich erzeugten und verengten Marktes kaum zu ermitteln ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |