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Eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss auf einen Zueignungswillen zulässt, der sich in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert. Das Überlassen einer rückgabepflichtigen fremden Sache an einen Dritten zum Zweck des Weiterverkaufs und der Abführung des Kaufpreises an den Täter kann eine solche Manifestation darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |