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Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags wegen eines Bußgeldbescheids nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Titel keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO enthalte oder es an einer Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO fehle, da für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen das BayVwZVG maßgeblich ist. Auch der Formularzwang für Vollstreckungsaufträge nach § 1 Abs. 1 ZVFV ist für öffentlich-rechtliche Geldforderungen erst ab dem 01.01.2025 verbindlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |