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Eine einseitige Erledigungserklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zum Zwecke einer angemessenen Kostenentscheidung erforderlich, wenn die Unterschreitung des erforderlichen Beschwerdewerts aufgrund einer Bezifferung von Nutzungsvorteilen durch die Gegenseite in die Risikosphäre des Rechtsmittelführers fällt. Umstände, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage treten, sind bei der Bemessung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |