Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.09.2025: Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei unbestimmten gestalterischen Festsetzungen und planbedingten Verkehrsauswirkungen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 10.09.2025 - 7 D 172/23.NE) hat entschieden:

   Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn die gestalterischen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sind und auf einer nicht tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen. Die Antragsbefugnis kann sich dabei auch aus planbedingten Verkehrslärmimmissionen oder der Nutzung von Straßen als Schleichwege ergeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 000 der Gemeinde M. "Z. K." ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

I. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann.

Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.

2. Danach ist die Antragsbefugnis hinsichtlich aller Antragsteller gegeben.

a) Hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 4., 7., und 10., die Eigentumsrechte bzw. eine dingliche Berechtigung (Nießbrauchsrecht des Antragstellers zu 7.) an Grundstücken haben, die nordöstlich an das Plangebiet grenzen (Antragsteller zu 4., 7. und 10.) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Plangebiets liegen (Antragsteller zu 1.), ergibt sich dies im Hinblick auf das Vorbringen zu Möglichkeiten des unkontrollierten Übertritts von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet.

§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e) BauGB).

Ein solcher unkontrolllierter Übertritt ist hier mit Blick auf das Antragsvorbringen nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit von vornherein ausgeschlossen.

Zwar ist durch Festsetzungen von Höhenpunkten der öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sichergestellt, dass dort anfallendes Oberflächenwasser in Richtung Südosten zum Regenrückhaltebecken hin abgeleitet wird, es ist aber nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Oberflächenwasser, das außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen etwa am nördlichen Rand des Plangebietes auf privaten Grundstücksflächen anfällt, auf die Grundstücke der genannten Antragsteller übertreten kann. Höhenfestsetzungen für die Geländegestaltung auf diesen Grundstücken, die dem hinreichend entgegenwirken könnten, sind mit dem Plan nicht getroffen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Übertritt aufgrund der topografischen Gegebenheiten offensichtlich ausgeschlossen wäre.

b) Hinsichtlich des Antragstellers zu 9. (N.-I.-straße 2) ergibt sich die Antragsbefugnis aus in Betracht zu ziehenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen aufgrund der äußeren Plangebietserschließung.

Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmwertzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt.

Hier ist nach den vorliegenden Verkehrsbegutachtungen bei im Bestand ca. 4.000 Kfz-Bewegungen auf der B.-straße 00 (R. Straße) mit zusätzlich 1.181 Kfz-Bewegungen aus dem Plangebiet zu rechnen, die über den neuen Knoten an der R. Straße/N.-I.-straße abgewickelt werden, in dessen Einwirkungsbereich das Grundstück des Antragstellers zu 9. liegt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verkehrslärmzusatzbelastung gleichwohl im Bereich der Geringfügigkeit hält, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

c) Für die Antragsteller zu 2. und 3., zu 5. und 6., zu 8., zu 11. und 12., zu 13. und zu 14. ergibt sich die Antragsbefugnis ebenfalls im Hinblick auf Belange des Verkehrs bzw. des Verkehrslärmschutzes. Nach dem Verkehrsgutachten vom Januar 2023 kommt es in Betracht, dass die Straße K. als "Schleichweg" von der B.-straße 00 (R. Straße) zu den nordöstlich gelegenen Versorgungseinrichtungen genutzt wird. Nach der Planbegründung hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zwar nur eine geringe planbedingte Zunahme von Verkehr angenommen. Sie hat dies allerdings dahin gewertet, dass das ansteigende Verkehrsaufkommen negative Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Wohnqualität, der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität habe. Angesichts dieser abwägenden Befassung der Antragsgegnerin mit der Problematik planbedingten Zusatzverkehrs auf der Straße K. erscheint eine abwägungsrelevante Betroffenheit nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1., soweit er sich auf den Nießbrauch am Grundstück F.-straße 26 beruft, da die in Rede stehende "Schleichweg-Verbindung" auch an diesem Grundstück entlangführt.

II. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der am 15.6.2023 bekannt gemachte Plan ist von den Antragstellern am 26.10.2023 bzw. 30.11.2023 und damit innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist angefochten worden.

III. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist ebenfalls gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zwar bei einer vollständigen Verwirklichung der Planung auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung.

Vom einem solchen Sachverhalt ist hier indes nicht auszugehen.

B. Der Antrag hat in der Sache insgesamt Erfolg.

Die in den Plan einbezogenen Gestalterischen Festsetzungen sind hinsichtlich der Festsetzung "1 Stellung Baulicher Anlagen" in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in den Gebieten WA 1, 2, 3 und 6 unwirksam (dazu I.), das führt insgesamt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans (dazu II.).

I. Die unter dem Abschnitt "Gestalterische Festsetzungen" getroffenen Regelungen sind unwirksam, soweit es um die Festsetzung "1 Stellung Baulicher Anlagen" in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in den Gebieten WA 1, 2, 3 und 6 geht.

Die Festsetzung ist nicht wirksam, weil sie nicht dem Grundsatz genügt, dass Planfestsetzungen hinreichend bestimmt sein müssen (dazu 1.), im Übrigen ist sie auch auf eine nicht tragfähige Rechtsgrundlage gestützt worden (dazu 2.).

1. Die Festsetzung "1 Stellung Baulicher Anlagen" ist nicht hinreichend bestimmt.

Aus dem Normcharakter des Bebauungsplans folgt, dass seine Festsetzungen generell den Anforderungen an verbindliche Vorgaben mit Normqualität gerecht werden müssen. Textliche Festsetzungen können zwar auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden; Voraussetzung für eine Verwendung solcher Begriffe ist indes, dass sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt.

Vgl. dazu Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der Sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 87ff. m. w. N,

- 7 D 71/15.NE -, juris, Rn. 32.

Die Regelung ist daran gemessen nicht hinreichend bestimmt.

Sie ist auf eine Festlegung der (Haupt-)Firstrichtungen angelegt, die sich nicht schon aus der zeichnerischen Darstellung der betroffenen Baufenster in den WA 1, 2, 3 und 6 und der Planzeichenerklärung, sondern erst in Verbindung mit der textlichen Festsetzung ergibt; diese soll bestimmen, was jeweils die "Hauptfirstrichtung" in Abhängigkeit von der "längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers bezogen auf das 1. Obergeschoss" ist, die sich an der zeichnerischen Darstellung der Pfeillinien orientieren soll.

Es ist aber für den auch in den Blick zu nehmenden Sachverhalt eines quadratischen Gebäudegrundrisses unklar, wie die Länge der "Mittelachse" zu bestimmen ist, nach der sich bestimmen soll, welches die "Hauptfirstrichtung" ist. Ein Gebäude mit quadratischem Grundriss hat keine längere Mittelachse und demnach auch keine Hauptfirstrichtung im Sinne der Festsetzung. Dass eine solche Baukonzeption in Betracht kommt, ergibt sich aus der Anordnung der Baufenster in den genannten Bereichen, die auf zahlreichen Grundstücken entsprechende Grundrisse zulassen.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Antragsgegnerin ist die textliche Festsetzung nicht dahin zu verstehen, dass der Satz 1 lediglich vorgibt, dass für die Firstrichtung der Verlauf der zeichnerisch dargestellten Pfeillinien maßgeblich ist und dass der zweite Satz nur eine Regelung für Baukörper ohne First (Flachdachbauten) trifft; der zweite Satz soll nach Auffassung des Senats vielmehr allein der Definition des im ersten Satz verwendeten Begriffs der "Hauptfirstrichtung" dienen.

Eine in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin angesprochene städtebauliche Konzeption, die lediglich eine Stellung der Baukörper mit Orientierung der längeren Mittelachse am Verlauf der Erschließungsstraße vorgibt, ist den Planfestsetzungen nicht zu entnehmen; auch eine solche Konzeption müsste im Übrigen eine Regelung für quadratische Baukörper ohne längere Mittelachse enthalten oder klarstellen, dass diese ohne Stellungsvorgaben errichtet werden dürfen.

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsgrundlage, auf die die Festsetzung "1 Stellung baulicher Anlagen" gestützt worden ist (§ 89 BauO NRW 2018), die Festsetzung nicht trägt.

Bei der Festsetzung einer Firstrichtung handelt es sich um eine Frage des Planungsrechts, weil es um die Stellung des Gebäudes geht, die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 3. Variante BauGB als planungsrechtliche Regelung festsetzbar ist.

Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 BauGB sind der Befugnis des Landesgesetzgebers indes entzogen; die Kompetenz zum Erlass örtlicher Bauvorschriften wegen gestalterischer Zielsetzungen können die Gemeinden insoweit nicht in Anspruch nehmen. Wenn die Gemeinde bodenrechtliche Regelungen treffen will, hat sie sich des hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums zu bedienen. Sie kann nicht wegen einer damit verfolgten gestalterischen Zielsetzung eine Kompetenz zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in Anspruch nehmen. Die Gemeinden sind nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen.

Vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.5.2005

- 4 B 14.05 -, juris, Rn. 7.

II. Die Unwirksamkeit der Gestalterischen Festsetzung 1 führt insgesamt zur Planunwirksamkeit.

Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

- 4 CN 8.18 -, juris, Rn. 37, m. w. N.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass gemäß dem Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne die in Rede stehende Festsetzung 1 beschlossen hätte. Dagegen spricht schon der Inhalt der Planbegründung, die nach § 9 Abs. 8 BauGB (i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB, § 89 Abs. 2 BauO NRW) in erster Linie Aufschluss über die Ziele und Zwecke der Planung vermitteln soll.

- 7 D 144/22.NE -, juris, Rn. 43,

Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/

Krautzberger, BauGB Loseblattkommentar, Rn. 292 zu § 9 BauGB (Bearb. Februar 2021).

Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in maßgeblicher Weise auch auf diese Festsetzung ankam. In dem Abschnitt über die Begründung der gestalterischen Festsetzungen finden sich auch Erwägungen zur Intention der Antragsgegnerin bzgl. dieser Festsetzung (vgl. Seite 18); dort wird ausgeführt, dass die Firstrichtung nach dem städtebaulichen Konzept so festgesetzt werde, dass eine optimale Nutzung solar-energetischer Potenziale ermöglicht werde.

Vorsorglich weist der Senat mit Blick auf das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Verfahren der Heilung des aufgezeigten Bestimmtheitsmangels (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) darauf hin, dass er andere durchgreifende Mängel der Planung nicht erkannt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/7_D_172_23_NE_Urteil_20250910.html - DE:OVGNRW:2025:0910.7D172.23NE.00

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