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Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn die gestalterischen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sind und auf einer nicht tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen. Die Antragsbefugnis kann sich dabei auch aus planbedingten Verkehrslärmimmissionen oder der Nutzung von Straßen als Schleichwege ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |