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Ein Leasinggeber ist als Eigentümer eines Motorfahrzeugs Mautschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner, wobei keine Rang- oder Reihenfolge der Inanspruchnahme gesetzlich vorgegeben ist und die Inanspruchnahme des Leasinggebers auch bei Insolvenz des Leasingnehmers zulässig bleibt. Die pauschale Nacherhebung einer Maut für eine Wegstrecke von 500 km ist rechtmäßig, wenn sich die tatsächliche Wegstrecke nicht feststellen lässt (§ 8 Abs. 2 S. 1 BFStrMG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |