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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz sämtlicher aus der Manipulation eines Fahrzeugs herrührender Schäden genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er unter Heranziehung der Klagebegründung dahin gedeutet werden kann, dass von der Ersatzpflicht Schäden erfasst sein sollen, die aus dem Einbau der vom Kläger angeführten, als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen resultieren. Die Qualifikation dieser Funktionen als Abschalteinrichtungen im Rechtssinn betrifft die Begründetheit, nicht die Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens. Weist das Berufungsgericht einen Hauptantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig ab, ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht eingetreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |