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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es neuen Vortrag zur fehlenden Absatzkette für einen Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweist. Für die Annahme einer Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO muss es sich um streitigen Vortrag handeln; unstreitige Tatsachen sind unabhängig von dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Die für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderliche Absatzkette fehlt, wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Risiko erworben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |