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Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) muss eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein. Ein bedeutender Wert wird derzeit zwischen 750,00 EUR und 1.300,00 EUR angenommen, wobei der Maßstab eher nach oben zeigt. Ist dieser Wert mangels konkreter Feststellungen zu Schäden nicht erreicht, liegen die Voraussetzungen des § 315c StGB nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |