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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 StGB) erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Die Annahme eines Beinahe-Unfalls muss in der konkreten Tatsituation nachvollzogen werden können; es genügt nicht, auf allgemeine Gefahren von Entgleisungen abzustellen, sondern es muss dargelegt werden, dass in der konkreten Tatsituation die konkrete Gefahr einer Entgleisung bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |