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Eine versammlungsbehördliche Auflage zur Verlegung einer Versammlung an einen anderen Ort ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Gefahrenprognose für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer im Tunnelabschnitt einer Bundesstraße keine tragfähige Tatsachengrundlage hat. Eine nur theoretisch mögliche, rein abstrakte Gefahr, etwa durch in Flammen aufgehende E-Bike-Akkus oder Erschöpfung der Teilnehmer, genügt den Anforderungen an die Annahme einer unmittelbaren Gefahr nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |