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Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen ist zu widerrufen, wenn der Unternehmer unzuverlässig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Unzuverlässigkeit liegt insbesondere bei schweren Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz oder darauf beruhende Rechtsverordnungen vor (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV), wobei auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen kann. Die sofortige Vollziehung eines solchen Widerrufs ist anzuordnen, wenn die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |