Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 28.05.2025: Nutzungsberechtigung für Telekommunikationslinien an Bahnübergängen und Mitwirkungspflicht des Bahnbetreibers




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.05.2025 - 1 K 5381/20) hat entschieden:

   1. Die Nutzungsberechtigung eines Telekommunikationsunternehmens aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG gilt auch im Bereich eines Bahnübergangs.

2. Eine die öffentliche Straße kreuzende Eisenbahnanlage stellt eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG dar ("Schienenbahn").

3. Der Betreiber einer vorhandenen besonderen Anlage schuldet im Rahmen der Rücksichtnahme Mitwirkungshandlungen, die zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie durch den Nutzungsberechtigten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich sind (hier: Erteilung einer eisenbahnrechtlichen BetrA). Der Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage darf diese Mitwirkungshandlungen nicht vom Abschluss eines Vertrags, pauschalen Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten oder Kündigungsrechten abhängig machen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu erteilen, die die Errichtung einer Telekommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnübergang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Gehweg genehmigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Bei dem Streit um die Verlegung einer Telekommunikationslinie entlang des Verlaufs einer öffentlichen Straße durch die Klägerin, das Verhältnis zur kreuzenden Eisenbahn der Beklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Beteiligten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass an dem Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, steht dem nicht entgegen.

II.Die Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der beantragten BetrA (dazu 1.). Die Beklagte darf die Erfüllung dieses Anspruchs nicht vom Abschluss eines Kreuzungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten abhängig machen (dazu 2.).

1.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten BetrA.

Anspruchsgrundlage sind die § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F.

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. überträgt der Bund diese Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin verfügt über eine Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. (dazu a.). Die Ausübung dieser Nutzungsberechtigung im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach § 132 TKG n.F. (dazu b.). Das zwischen den Beteiligten hierdurch entstehende gesetzliche Schuldverhältnis (dazu c.) begründet für die Beklagte eine Pflicht zur Erteilung der beantragten BetrA (dazu d.).

a.Die Klägerin kann sich für die geplante Verlegung der Telekommunikationslinie unter dem streitgegenständlichen Bahnübergang auf die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. berufen.

Die Bundesnetzagentur hat der Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 die Nutzungsberechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen,

gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 K 4422/22, dort Bl. 178 ff. d.GA.; s. auch Bundesnetzagentur, Liste der Wegerechtsinhaber (Stand 20. Mai 2025), abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der U.-straße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße und damit um einen Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. Unbestritten ist ferner, dass der Wegebaulastträger der Verlegung der Telekommunikationslinie gemäß § 127 Abs. 1 TKG n.F. zugestimmt hat.

Die Nutzungsberechtigung der Klägerin gilt auch im Bereich des streitgegenständlichen Bahnübergangs. Dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten steht, ist unbeachtlich. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. knüpft die Nutzungsberechtigung an die Öffentlichkeit des Verkehrswegs an. Entscheidend hierfür ist nicht das privatrechtliche Eigentum an der Straßenfläche, sondern der Umstand, dass diese Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 25.

§ 14 EBKrG steht der Nutzungsberechtigung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere folgt daraus keine Unterbrechung der öffentlichen Straße durch den Bahnübergang.

Bei dem Bahnübergang handelt es sich um eine höhengleiche Kreuzung der Eisenbahn der Beklagten und der U.-straße (§ 1 Abs. 1 und 2 EBKrG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer und, soweit sie Straßenanlagen sind, vom Träger der Straßenbaulast auf ihre Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Dabei gehören gemäß § 14 Abs. 2 EBKrG zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und ‑einrichtungen (Nr. 1). Zu den Straßenanlagen gehören die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und ‑einrichtungen (Nr. 2).

Dass die öffentliche Straße durch den Bahnübergang nicht unterbrochen wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG. Danach dient das Kreuzungsstück sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr.

Auch auf die Straßenbaulast und die Frage, wer diese trägt, hat § 14 Abs. 2 EBKrG keine Auswirkungen. Sie regelt lediglich im Interesse eindeutiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten die Aufteilung der Erhaltungs- und Betriebspflichten nach § 14 Abs. 1 EBKrG.

b.Die Ausübung der Nutzungsberechtigung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach § 132 TKG n.F.

Die Eisenbahnanlage der Beklagten stellt als Schienenbahn eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. dar.

Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. gehören u.a. "Schienenbahnen" zu den besonderen Anlagen. Nach der allgemeinen Wortbedeutung handelt es sich um Bahnen, die auf Schienen fahren, wobei sich "Schiene" auf das für die Fortbewegung fest verlegte Trag- und Führungselement bezieht.

Vgl. Duden, Onlinewörterbuch , zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025.

Dies trifft ersichtlich auch auf Eisenbahnen zu.

So auch R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 132 Rn. 5; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG - TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 132 TKG Rn. 4.

Soweit in der Kommentarliteratur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass kreuzende Eisenbahntrassen nicht unter den Begriff der "Schienenbahnen" fielen, weil es sich um selbständige Verkehrswege handele, die den leitungsführenden Verkehrsweg nicht benutzten,

so zum gleichlautenden § 74 TKG a.F. P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 8,

überzeugt dies nicht. Zwar sind besondere Anlagen nur solche, die den Verkehrsweg mitbenutzen,

Dies trifft aber auch auf Eisenbahnen zu, die - wie hier - die Straße höhengleich kreuzen. Denn durch die Durchschneidung des fortlaufenden Straßenkörpers wird der Verkehrsweg physisch mitbenutzt. Demgegenüber betraf der von P. Schütz in Fn. 23 zitierte Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,

Beschluss vom 28. August 2014 - 10 LA 39/13 -, juris Rn. 27,

eine Telekommunikationslinie, die in einem neben der Eisenbahntrasse verlaufenden Weg verlegt war.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Eisenbahnen nicht unter den Begriff der Schienenbahnen fallen. Der Begriff findet sich so bereits in § 5 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 23. Dezember 1899 (RGBl. S. 705; fortan: TWG) und wurde seither unverändert übernommen,

vgl. § 5 Telegraphenwegegesetz vom 1. Juli 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053; fortan: TWG 1990), § 55 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; fortan: TKG 1996), § 74 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; fortan: TKG 2004).

S-Bahnen wurden in der Rechtsprechung auch bereits dem Regelungsregime der besonderen Anlagen unterworfen.

Weshalb andere Eisenbahnen nicht hierunter fallen sollten, ist nicht ersichtlich.

c.Zwischen den Beteiligten entsteht durch das Zusammentreffen der geplanten Telekommunikationslinie der Klägerin und der vorhandenen besonderen Anlage der Beklagten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses begründet neben den in § 132 TKG n.F. geregelten Rechten und Pflichten insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Telekommunikationslinien und besondere Anlagen stehen grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck u.a. darin, dass für die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.F.) und bei der Kostentragung für Schutzvorkehrungen und Verlegungen oder Veränderungen (§ 132 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 133 Abs. 5 TKG n.F.) grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt, das die vorhandene Einrichtung vor der später hinzutretenden begünstigt, wobei dem späteren Hinzutreten einer besonderen Anlage zu einer vorhandenen Telekommunikationslinie die spätere Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage gleichgestellt ist (§ 133 Abs. 6 TKG n.F.).

Das Gebot der Rücksichtnahme soll verhindern, dass sich die verschiedenen Anlagen gegenseitig "störend beeinflussen" (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.F.).

Störende Beeinflussungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Betrieb der einen Anlage durch den Betrieb der anderen Anlage gestört wird; vielmehr gehören dazu auch Betriebsstörungen durch Beschädigungen einschließlich der Folgeschäden, die an einer vorhandenen Anlage infolge des Baues einer neuen Anlage entstehen können.

Die Pflicht zur störungsfreien Ausführung besteht unabhängig davon, ob die Ausführung mit oder ohne Schutzvorkehrungen i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 2, § 133 Abs. 5 TKG n.F. erfolgt, ob sie Mehrkosten verursacht und wer diese Kosten zu tragen hat.

Davon ausgehend hat auf der einen Seite die Klägerin die geplante Telekommunikationslinie so auszuführen, dass sie die vorhandene Eisenbahnanlage der Beklagten nicht störend beeinflusst. Auf der anderen Seite ist die Beklagte im Rahmen der Rücksichtnahme verpflichtet, die für eine störungsfreie Ausführung durch die Klägerin erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

d.Zu den von der Beklagten im Rahmen der Rücksichtnahme geschuldeten Mitwirkungshandlungen gehört die Erteilung der hier beantragten BetrA. Diese ist notwendig, damit die Klägerin die Bauarbeiten zur Verlegung der geplanten Telekommunikationslinie störungsfrei ausführen kann.

Gerade bei den Bauarbeiten aktualisiert sich die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Der Erbauer der späteren Anlage soll beim Bau alle erforderliche Vorsicht walten lassen.

Kreuzt die Telekommunikationslinie eine vorhandene Eisenbahnanlage, sind die besonderen eisenbahnrechtlichen Sicherheits- und Betriebspflichten zu berücksichtigen. Die für eine störungsfreie Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben werden in der BetrA geregelt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Unternehmensbeauftragten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sondern auch aus Ziffer 8 des Entwurfs der Technischen Gestattung, wonach die BetrA für die Bauausführung erforderlich ist. Ohne die Erteilung der beantragten BetrA ist der Klägerin eine störungsfreie Ausführung der geplanten Telekommunikationslinie unmöglich.

2.Die Beklagte darf die Erteilung der beantragten BetrA nicht vom Abschluss eines Kreuzungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten abhängig machen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist in den §§ 132 f. TKG n.F. abschließend geregelt. Trifft - wie hier - die geplante Telekommunikationslinie auf eine vorhandene besondere Anlage, ergeben sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus § 132 TKG n.F.

Davon ausgehend fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Einwände. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Abschluss eines Kreuzungsvertrags (dazu a.) als auch für die streitigen Zahlungspflichten der Klägerin (dazu b.-f.) und die vorgesehenen Kündigungsrechte der Beklagten (dazu g.).

a.Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abschluss eines Kreuzungsvertrags (Ziffer 1 Satz 1 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechtsgrundlage, die es dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage erlauben würde, die Verlegung der Telekommunikationslinie vom Abschluss eines solchen Vertrags abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich.

Aus § 132 TKG n.F. ergibt sich ein solches Vertragserfordernis nicht. Aus den NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien folgt nichts anderes. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Ziffer 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Deutschen Bundespost über die Einführung der NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien (Anlage K5 zum Klageschriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 22 d.GA.) für Telekommunikationslinien, die - wie hier - in öffentlichen Wegen verlegt werden, ausschließlich das TWG (jetzt TKG n.F.) gilt.

b.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. für Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Die Beklagte kann die geforderte Zahlung nicht auf § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. stützen. Nach dieser Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte - hier die Klägerin - die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen. Schutzvorkehrungen sind gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtungen; es bedarf eines körperlichen Substrats.

Diese Voraussetzung trifft weder auf Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand noch auf die Erteilung einer BetrA zu.

Ob § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. einer erweiternden oder analogen Anwendung auf andere Kosten, die dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage durch eventuell erforderliche Mitwirkungshandlungen entstehen, zugänglich ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, solche Kosten im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Erteilung der BetrA entgegenzuhalten.

Für eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Kostenpflichten könnte sprechen, dass die Klägerin gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie verpflichtet ist und derjenige, dem eine Pflicht auferlegt wird, die bei der Erfüllung dieser Pflicht anfallenden Kosten, soweit nichts anderes bestimmt ist, selbst zu tragen hat.

Dagegen spricht jedoch, dass die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. grundsätzlich unentgeltlich ist und das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen, Wegebaulastträgern und Betreibern besonderer Anlagen in den §§ 125 ff. TKG n.F. detailliert geregelt ist. Angesichts der langen Gesetzgebungshistorie der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte spricht auch wenig für eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. auf andere Kosten rechtfertigen könnte.

Die Frage des Umfangs der Kostenpflicht der Klägerin kann hier jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hätte die Beklagte allenfalls einen nachträglichen Anspruch auf Erstattung der ihr tatsächlich und kausal entstandenen Kosten. Sie ist jedoch keinesfalls befugt, die Kosten eventuell erforderlicher Mitwirkungshandlungen im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Vornahme der Mitwirkungshandlung entgegenzuhalten.

Vgl. auch zur Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 TKG a.F. Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 66.

Die Beklagte kann die geforderte Zahlung auch nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F. stützen.

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität unter den in den Nr. 1-4 geregelten Voraussetzungen nicht verbieten. Hat der Grundstückseigentümer danach eine Einwirkung zu dulden, kann er gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F. von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Grundstücke, die - anders als hier - keine Verkehrswege i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind.

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 134 Rn. 1; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG - TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 134 TKG Rn. 6; P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2; Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 1 und 5. Der Bundesgerichtshof bejahte zwar im Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 292/03 -, juris eine Anwendung von § 57 TKG 1996 (§ 134 TKG n.F.). Der dortige Fall dürfte aber insoweit anders gelagert gewesen sein als das Breitbandkabel nicht in einem Verkehrsweg verlegt war, sondern die Bahnstrecke "im freien Feld" kreuzte.

c.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe von 000,00 € zzgl. USt. für die Nutzung des betroffenen Grundstücks (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Die Beklagte kann die geltend gemachte Zahlung nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F. stützen. Danach kann der Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung nach § 134 Abs. 1 TKG n.F. zu dulden hat, für eine erweiterte Nutzung des Grundstücks zu Zwecken der Telekommunikation einen einmaligen Ausgleich in Geld verlangen, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wie dargestellt findet § 134 TKG n.F. vorliegend jedoch keine Anwendung, weil die Telekommunikationslinie der Klägerin in einem Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. verlegt werden soll.

d.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrags in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. für Maßnahmen der Beweissicherung (§ 3 Abs. 3 des ntwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Pflicht aus § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie Maßnahmen der Beweissicherung umfasst und daraus eine Kostenpflicht der Klägerin folgen könnte. Jedenfalls ist die Beklagte wie dargestellt nicht befugt, hierfür eine vorab zu zahlende Pauschale zu fordern und der Erteilung der BetrA entgegenzuhalten.

e.Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin, sie von sämtlichen zusätzlichen Aufwendungen, die ihr entstehen, freizustellen (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags) sowie sämtliche Mehraufwendungen zu tragen, die der Beklagten durch die Kreuzungsmaßnahme entstehen, und sie von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen (Ziffer 3 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderungen besteht nicht.

Es kann erneut offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund einer erweiternden oder analogen Auslegung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. den Ersatz solcher Kosten verlangen könnte, die ihr infolge notwendiger Mitwirkungshandlungen zur störungsfreien Ausführung der Bauarbeiten durch die Klägerin - etwa für das Einrichten von Langsamfahrstellen, Sicherungsposten oder anderen Baustelleneinrichtungen - entstehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig bestimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entstehende Kosten zu übernehmen.

Vgl. zum Verhältnis von Telekommunikationsunternehmen und Wegebaulastträger OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 20 A 3586/20 -, juris Rn. 129 f.

Ebenso wenig darf die Beklagte etwaig entstehende Kosten anstatt in tatsächlicher Höhe auf der Grundlage ihres Kostensatzverzeichnisses abrechnen.

f.Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, sich zur Kostentragung für zukünftige Maßnahmen zu verpflichten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Die Folge- und Folgekostenpflichten der Beteiligten im Fall von späteren Änderungen an der Telekommunikationslinie der Klägerin oder der besonderen Anlage der Beklagten richten sich ausschließlich nach den §§ 132, 133 TKG n.F. Ob die Klägerin nach diesen Vorschriften in Zukunft materiell-rechtlich im Einzelfall zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, ist vorliegend unbeachtlich. Denn der Beklagten steht es wie dargestellt nicht zu, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig bestimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entstehende Kosten zu übernehmen.

g.Die Beklagte darf sich kein Kündigungsrecht vorbehalten (§ 7 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht.

Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist grundsätzlich auf Dauer ausgelegt. Spätere Änderungen an der Telekommunikationslinie oder der besonderen Anlage richten sich nach den §§ 132, 133 TKG n.F. Ein Kündigungsrecht ergibt sich hieraus nicht und widerspräche auch dem Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte. Diese basieren auf dem Gewährleistungsauftrag des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und dienen der Förderung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen.

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 1 ff.; P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 68 Rn. 6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50.000,- Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei sich das Gericht in Ausübung seines Ermessens an seiner Streitwertpraxis in ähnlich gelagerten Fällen orientiert,

vgl. zur Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen an einem Bahnübergang durch ein Telekommunikationsunternehmen nach § 138 TKG n.F. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2024 - 1 K 5359/23 -, juris.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/1_K_5381_20_Urteil_20250528.html - DE:VGK:2025:0528.1K5381.20.00

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