|
1. Die Nutzungsberechtigung eines Telekommunikationsunternehmens aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG gilt auch im Bereich eines Bahnübergangs. 2. Eine die öffentliche Straße kreuzende Eisenbahnanlage stellt eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG dar ("Schienenbahn"). 3. Der Betreiber einer vorhandenen besonderen Anlage schuldet im Rahmen der Rücksichtnahme Mitwirkungshandlungen, die zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie durch den Nutzungsberechtigten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich sind (hier: Erteilung einer eisenbahnrechtlichen BetrA). Der Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage darf diese Mitwirkungshandlungen nicht vom Abschluss eines Vertrags, pauschalen Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten oder Kündigungsrechten abhängig machen. (Leitsätze des Gerichts) |