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Die Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, welches durch die VwV-StVO gelenkt und gebunden wird. Die Behörde kann ihre Verwaltungspraxis streng an den in der VwV-StVO genannten Fallgruppen ausrichten, ohne dass dies einen Ermessensmangel begründet. Dabei sind die Straßenverkehrsbehörden an die Feststellungen der für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden bezüglich des Grades der Behinderung und des Vorliegens von Merkzeichen gebunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |