|
Eine Gemeinde kann als Teil der öffentlichen Hand keine umfassende gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses verlangen; ihre Rügebefugnis ist auf die Geltendmachung ihres Selbstverwaltungsrechts und zivilrechtlichen Eigentums beschränkt und umfasst nicht die Sachwalterschaft für Bürgerbelange. Der Verkehrsbedarf für die Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung ist durch den Staatsvertrag zwischen Dänemark und Deutschland gesetzlich festgestellt und bindend für das Bundesverwaltungsgericht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |