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Eine in einem Verwaltungsakt genannte Frist, bis zu der Anordnungen umgesetzt werden sollen, stellt keine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG dar, die die zeitliche Wirksamkeit der Grundverfügung begrenzt. Vielmehr ist sie als Handlungsfrist zu verstehen, die der Adressatin die Möglichkeit eröffnet, ihrer Handlungspflicht fristgemäß nachzukommen und dadurch die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |